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Tarifkunden haben eine ab sofort gültige dreijährige Widerspruchsfrist.

© dpa

Grundversorgung: Höhere Preise für Gas waren nicht rechtens

Bundesgerichtshof (BGH): Kostenerhöhungen aus Profitgründen bei Gasversorgern nicht zulässig.

Haushalte mit sogenannter Gasgrundversorgung haben bundesweit Anspruch auf eine teilweise Rückzahlung von Gaspreiserhöhungen. Dies trifft auf sogenannte Tarifkunden zu, die von Energieversorgern nicht zuvor über die Gründe für die Preiserhöhungen informiert worden waren, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei am Mittwoch verkündeten Urteilen.

Preisaufschläge aus Profitgründen unzulässig

Die Energieversorger durften demnach nur eigene Kostenerhöhungen weitergeben. Sie müssen nun Preisaufschläge aus Profitgründen zurückerstatten. Tarifkunden sind Kunden mit eher geringem Verbrauch. (Az. VIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12) Das Gericht setzte damit eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg um. Er hatte die Erhöhung von Gas- und Strompreisen ohne vorherige Begründung für unzulässig erklärt: Damit Kunden gegen Preiserhöhungen klagen könnten, müssten sie „rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden“, urteilte der EuGH.

Tarifkunden haben dreijährige Widerspruchsfrist

Der Gesetzgeber änderte die entsprechende Regelung nach dem EuGH-Urteil dann Ende Oktober 2014. Karlsruhe räumte den Tarifkunden nun eine dreijährige Widerspruchsfrist zu nicht vorab begründeten Preiserhöhungen ein. Betroffene können damit zu Rechnungen ab dem 28. Oktober 2012 Widerspruch einlegen. Allerdings ist die Welle der Gaspreiserhöhungen seit 2008 abgeflaut. In den beiden Ausgangsfällen scheiterten damit Klagen von Verbrauchern gegen die Stadtwerke Hamm und Geldern. Laut BGH hatten die Vorinstanzen festgestellt, dass die Stadtwerke ihren Tarifkunden – Kunden mit geringem Verbrauch – lediglich eigene Bezugskostensteigerungen weitergereicht hatten. AFP

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