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Wirtschaft: Handys dürfen "umsonst" abgegeben werden

KARLSRUHE (Sp/ukn).Handys dürfen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch weiterhin zu Preisen von einem Pfennig oder einer DM angeboten werden.

KARLSRUHE (Sp/ukn).Handys dürfen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch weiterhin zu Preisen von einem Pfennig oder einer DM angeboten werden.In seinem am Donnerstag verkündeten Urteil verpflichtet der BGH die Händler jedoch, in ihrer Werbung auf Anschlußgebühren und Obergrenzen von Gesprächstarifen hinzuweisen.Sie müssen auch die Laufzeit des Mobilfunk-Vertrags angeben, wenn sie ein Handy zum symbolischen Preis verkaufen.

Die Folgekosten in Anzeigen für Billig-Handys müssen zukünftig deutlich hervorgehoben werden.Mit diesem Urteil hat der BGH auch einige Anzeigen als "irreführend" verboten, in denen der Preis für den Netzkartenvertrag und die anfallenden Fixkosten nicht "deutlich lesbar und erkennbar" genannt wurde.Der Vorsitzende Richter Willi Erdmann sagte in der Urteilsbegründung, die Werbung entpreche diesen Vorgaben häufig nicht, die Praxis müsse sich nun umstellen (AZ: I ZR 94/97 u.a.).Grundsätzlich jedoch gehen die Bundesrichter in ihrem Urteil davon aus, daß dem Kunden bekannt ist, daß das billige Telefon letztlich mit den Gebühren für den Netzzugang bezahlt wird.

Daß Mobiltelefone, die im Handel mehrere hundert DM kosten, zum symbolischen Preis von 1 DM oder umsonst abgegeben werden, erklärt sich daraus, daß Netzbetreiber und sogenannte Service-Provider hohe Provisionen für den Abschluß von Kartenverträgen zahlen.Die vier Netzbetreiber sind die Deutsche Telekom (D 1), Mannesmann Mobilfunk (D 2), Otelo (E-Plus) und Viag Interkom.Zu den Providern zählt beispielsweise Debitel.Die Händler geben diesen Preisvorteil über subventionierte Handy-Preise an die Kunden weiter.Einige Elektrofirmen und die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs klagten gegen solche Werbung, wie sie die Handelsketten Media Markt und Saturn gemacht haben.Die Verwaltungsgerichte der unteren Instanzen urteilten unterschiedlich: Einige ließen die Werbung unbeanstandet, andere untersagten sie.In sieben Musterprozessen entschied der BGH jetzt, daß die Werbung für Handys zum sogenannten symbolischen Kaufpreis nicht generell wettbewerbswidrig sei.Ein Verstoß gegen die Zugabeverordnung oder ein übertriebenes Anlocken liege nicht vor.Nur wenn die Folgekosten für den Verbraucher nicht erkennbar seien, sei die Werbung irreführend.Im übrigen verstoße es auch gegen die Preisangabeverordnung, wenn Händler die Folgekosten wegließen.Allerdings begnügen sich die Bundesrichter angsichts des Tarifdschungels damit, wenn die Händler die Grenzen angeben, zwischen denen sich die Gesprächsgebühren bewegen.Sollten die Produktanbieter gegen die Vorgaben verstoßen, können die Gerichte ein Zwangsgeld verhängen.

Die beklagten Unternehmen zeigten sich zufrieden.Nach Ansicht der Unternehmen kann das Wettbewerbsrecht nicht dazu dienen, dem Kaufmann die Berechnung von "Mindestpreisen" aufzuzwingen, die er nach seiner Kalkulation nicht zu berechnen hat.Gegen die unterlegenen Kläger kündigten die Anwälte der Beklagten Schadenersatzforderungen in Millionenhöhe an, weil bis gestern "einstweilige Verfügungen mit Werbe- und Vertriebsverboten zu beachten waren", was zu Umsatzeinbußen geführt habe.

Zufrieden mit dem Urteil zeigte sich auch die Stiftung Warentest."Die Kunden wollen billige Handys.Sie wären unzufrieden gewesen, wenn Handys plötzlich teurer geworden wären", sagte Ronald Dammschneider, Mitarbeiter der Stiftung, im Gespräch mit dem Tagesspiegel.Dammschneider lobte die umfassendere Informationspflicht über die Folgekosten."Das ist der richtige Weg."

Zu befürchten sei aber, daß noch mehr Menschen als bisher zum Handy griffen, obwohl sie es sich nicht leisten könnten, daß also die "Einstiegsquote" steige.Dammschneiders Erfahrung zufolge steigt der Prozentsatz der Handykunden, die "einsteigen und dann nicht bezahlen können".Wünschenswert sei nun vor allem, daß Netzanbieter die Laufzeiten der Verträge verkürzten.So könne jemand, der sich verkalkuliert habe, das Handy wieder zurückgeben.

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