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IHRE RECHTE: Überbucht, verspätet, annulliert

Im grenzüberschreitenden Flugverkehr schützen zwei Richtlinien die Rechte der Fluggäste: Die EU-Verordnung (EG) 261/2004 regelt Mindestansprüche wegen Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung von Flügen, das Montrealer Abkommen die darüber hinausgehende Haftung von Fluglinien bei Verspätungs-, Personen- und Gepäckschäden. Verspätungen: Wenn sich der Abflug je nach Fluglänge um mindestens zwei, drei oder vier Stunden verzögert, muss der Anbieter für Mahlzeiten und Erfrischungen sorgen.

Im grenzüberschreitenden Flugverkehr schützen zwei Richtlinien die Rechte der Fluggäste: Die EU-Verordnung (EG) 261/2004 regelt Mindestansprüche wegen Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung von Flügen, das Montrealer Abkommen die darüber hinausgehende Haftung von Fluglinien bei Verspätungs-, Personen- und Gepäckschäden.

Verspätungen: Wenn sich der Abflug je nach Fluglänge um mindestens zwei, drei oder vier Stunden verzögert, muss der Anbieter für Mahlzeiten und Erfrischungen sorgen.Ist der Flug erst am nächsten Tag möglich, muss eine kostenlose Unterbringung im Hotel ermöglicht werden. Ab einer Verspätung von fünf Stunden kann der Fluggast vom Vertrag zurücktreten und die Erstattung des Flugpreises verlangen.

Annullierungen: Wenn Passagiere wegen der kurzfristigen Streichung eines Fluges nicht befördert werden können, haben sie Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Diese liegen – je nach Länge der Flugstrecke – zwischen 250 und 600 Euro. Das Gleiche gilt bei Überbuchungen.

Personenschäden: Das Luftfahrtunternehmen haftet in Höhe des nachgewiesenen Schadens.

Gepäckschäden: Erstattungen bis zu 1160 Euro. Tsp

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