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Wirtschaft: Im rechten Licht: Akt mit Folgen

Zum Weihnachtsfest gehören leuchtende Kinderaugen, geschmückte Tannen, feine Lebkuchen und natürlich jede Menge Geschenke, die, wie man weiß, der Weihnachtsmann bringt. Ob der Mann mit dem weißen Bart aber jemals darüber nachgedacht hat, dass er außer zugkräftigen Rentieren vielleicht auch ein paar gute Anwälte benötigen könnte?

Zum Weihnachtsfest gehören leuchtende Kinderaugen, geschmückte Tannen, feine Lebkuchen und natürlich jede Menge Geschenke, die, wie man weiß, der Weihnachtsmann bringt. Ob der Mann mit dem weißen Bart aber jemals darüber nachgedacht hat, dass er außer zugkräftigen Rentieren vielleicht auch ein paar gute Anwälte benötigen könnte? Denn nur weil er keine Gegenleistung verlangt, heißt dies nicht, dass sein Tun auch in juristischer Hinsicht völlig problemlos wäre.

Zunächst einmal schließt er jedes Mal, wenn er ein Geschenk verteilt, einen Vertrag ab. Denn ein Geschenk kann nicht einseitig "aufgedrängt" werden. Der Bedachte muss die "Zuwendung", wie es juristisch heißt, auch annehmen - ausdrücklich oder konkludent. Weil ein Geschenk doch eigentlich etwas Schönes ist, stutzt man da vielleicht: Schon das Schicksal der Trojaner macht es aber deutlich - bei manchen Geschenken sollte sich der Bedachte sehr genau überlegen, ob er es wirklich haben will.

Eltern dürfte dies klar werden, wenn der Weihnachtsmann gerade die vom Nachwuchs heiß ersehnte Trommel abgeliefert hat. Allerdings ist für die Eltern hier nicht viel zu machen, wenn das Kind älter als sieben Jahre ist: Dann kann es die Trommel auch ohne die Zustimmung der Eltern wirksam entgegennehmen.

Anders verhält es sich allerdings, wenn mit dem Gegenstand rechtliche Nachteile verbunden sind, wie dies zum Beispiel bei Grundstücken oder Gesellschaftsanteilen regelmäßig der Fall ist. Dann müssen die Eltern eine Schenkung genehmigen. Sind sie selbst die Schenker, muss unter Umständen ein Ergänzungspfleger für die minderjährigen Kinder eingesetzt werden.

Wenn der Weihnachtsmann die Sachen aus dem Sack nimmt und sofort übergibt, handelt es sich um eine so genannte Handschenkung, die sofort wirksam ist, wenn sich beide Seiten einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgen soll. Verspricht jemand zunächst nur, dass er etwas schenken werde, muss dieses so genannte Schenkungsversprechen notariell beurkundet werden: Der junge Mann, der seiner Geliebten zu Weihnachten den Brilliantring verspricht, kann dies (juristisch) also risikolos tun, so lange er sein Versprechen beim romantischem Abendessen und nicht beim Notar abgibt.

Schenker und Beschenkter müssen sich darüber einig sein, dass die Zuwendung unentgeltlich sein soll. Beim Weihnachtsmann und seinen Spielsachen dürfte es da wenig Zweifel geben. Bei der Zuwendung von Geld kann diese Frage aber durchaus zum Streitpunkt geraten: Dann nämlich, wenn der Zuwendende meint, ein Darlehen gegeben zu haben, der Empfänger aber behauptet, es handele sich um ein Geschenk.

Recht auf Rückforderung

Aber auch wenn sich beide Seiten einig sind, dass das Geld geschenkt wurde, kann es zum Streit kommen. So kommt es zum Beispiel vor, dass Eltern ihren Kindern größere Geldbeträge etwa zum Hausbau geschenkt haben, in der Erwartung, später dort auch wohnen zu können. Kümmern sich die Kinder dann aber nicht um die Eltern, überlegen diese sich unter Umständen, ob sie die Schenkung rückgängig machen. Das ist möglich, wenn die Schenkung ausdrücklich mit einer entsprechenden Auflage verbunden wurde, die später nicht in Erfüllung ging. Ein Rückforderungsrecht besteht auch, wenn der Schenker später unverschuldet in finanzielle Not gerät und seinen Unterhalt selbst nicht mehr bestreiten kann.

Schließlich kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte "groben Undanks schuldig macht", wie es in § 530 BGB heißt. Doch solche Fälle kommen in der Weihnachtszeit natürlich nicht vor ...

Johannes Hofele

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