zum Hauptinhalt

Wirtschaft: Im rechten Licht: Der letzte Wille: eine Formsache

Eine Generation von Erben wächst heran. Und damit stehen auch die, die etwas zu vererben haben, vor einigen kniffligen Fragen beim Verfassen ihres Testaments.

Eine Generation von Erben wächst heran. Und damit stehen auch die, die etwas zu vererben haben, vor einigen kniffligen Fragen beim Verfassen ihres Testaments. Schließlich soll sich ein gut gemeinter Wille nicht in sein Gegenteil verkehren.

Das fängt mit der Form an. Das Gesetz sieht als so genannte "ordentliche" Testamentsformen die Errichtung vor einem Notar oder das eigenhändige Testament vor. Möchte man nicht zum Notar, bleibt also die eigenhändige Version. Eigenhändig heißt, dass es vollständig handschriftlich abgefasst und auch unterschrieben sein muss: Es reicht also nicht, den Text mit der Schreibmaschine oder am PC zu verfassen und dann zu unterschreiben. Bei einem gemeinschaftlichen Testament, das nur bei Ehegatten (nach dem neuen Lebenspartnerschaftsgesetz auch bei homosexuellen Paaren) möglich ist, reicht es, wenn der eine schreibt und beide unterschreiben. Die Bezeichnung "ordentlich" ist übrigens nur eine Abgrenzung zu den "außerordentlichen" Testamenten - etwa die Nottestamente. Nicht damit gemeint ist, dass die Handschrift oder das Papier "ordentlich aussehen" müssten: Es ist rechtlich unerheblich, womit und worauf ein Testament verfasst wird, so lange eindeutig zum Ausdruck kommt, dass es sich ernsthaft um den letzten Willen handelt.

Allerdings sollte schon auf eine gewisse Form geachtet werden. Zum einen, weil einem "ordentlich" aussehenden Testament eine höhere Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die Testierfähigkeit des Verfassers und die Ernsthaftigkeit des letzten Willens zukommt (was wichtig werden kann, da schon manches Testament deshalb angefochten wurde). Zum anderen muss auch klar werden, dass es sich um den "letzten" und nicht etwa den "vorletzten" Willen handelt. Weil man ein Einzeltestament jederzeit unbegrenzt widerrufen und ändern kann, kommt es durchaus vor, dass mehrere Testamente auftauchen, bei denen dann nicht klar ist, welches das "letzte" ist. Änderungen und Neufassungen von Testamenten sollten deshalb klar gekennzeichnet werden.

Nach deutschem Recht muss das Testament allerdings nicht - wie immer wieder behauptet wird - von Zeugen unterzeichnet sein. Dieser "Mythos" könnte aus den Nottestamenten oder dem Seetestament herrühren: Unter außergewöhnlichen Umständen, wie etwa bei naher Todesgefahr, kann ein Testament durch Erklärung gegenüber drei Zeugen errichtet werden, die es niederzuschreiben haben. Wer sich an Bord eines deutschen Schiffes befindet, kann ein Seetestament (auch ohne Notlage) errichten. Diese Testamente sind jedoch zeitlich befristet - lebt der Erblasser drei Monate später noch, verlieren sie ihre Gültigkeit. Eine andere Erklärung für den "Zeugenmythos" könnte sein, dass zum Beispiel in den USA ein "ordentliches" Testament von Zeugen unterschrieben werden muss - was zum nächsten Problem führt: Bestehen Berührungspunkte mit dem Ausland, hat man also zum Beispiel Vermögen im Ausland, muss unter Umständen auch das jeweilige Recht des anderen Staates berücksichtigt werden.

Es kommt immer wieder vor, dass niemand ausdrücklich als Erbe eingesetzt wird. Doch es macht einen Unterschied, ob man einfach sein Haus, sein Auto, seine Yacht an drei Personen "verteilt" oder ob man diese Personen ausdrücklich zu Erben bestimmt. Denn mit dem Status ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen: Wer als Erbe eingesetzt ist, wird Rechtsnachfolger, er tritt in die Rechtsposition des Erblassers ein - und muss gegebenenfalls auch Schulden übernehmen. Er muss daher unter Umständen darüber nachdenken, das Erbe rechtzeitig auszuschlagen. Ein Vermächtnisnehmer dagegen hätte nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf Übertragung des Vermögensgegenstandes.

Auch steuerlich können sich daraus unterschiedliche Folgen ergeben. Die Ansprüche des Finanzamts sollten ohnehin bei der Abfassung des Testaments berücksichtigt werden. So ist das so genannte Berliner Testament steuerlich ungünstig, weil Freibeträge nicht genutzt werden (die Ehegatten setzen sich hier zunächst gegenseitig als Alleinerben ein - die Kinder erben vom letztversterbenden Ehegatten). Allerdings sollte man dabei nicht vergessen, seinen tatsächlichen Willen umzusetzen - wenn das steuerschonend gelingt, um so besser.

Johannes Hofele

Zur Startseite