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Wirtschaft: Im rechten Licht: Eine Frage der Form

"Denn was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen" - bei juristischen Fragen findet dieser Satz Goethes eine ganz eigene Bedeutung. Denn in einer Zeit, in der Dokumente nicht nur am Computer erstellt, sondern sofort in elektronischer Form versandt werden, gibt es unter Umständen schon gar nichts mehr, was man "nach Hause tragen" kann.

"Denn was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen" - bei juristischen Fragen findet dieser Satz Goethes eine ganz eigene Bedeutung. Denn in einer Zeit, in der Dokumente nicht nur am Computer erstellt, sondern sofort in elektronischer Form versandt werden, gibt es unter Umständen schon gar nichts mehr, was man "nach Hause tragen" kann. Doch schon bei rechtlich relevanten Vorgängen, die auf herkömmlichem Wege zustande kommen, stellt sich die Frage, ob beziehungsweise wann man eigentlich etwas "schwarz auf weiß" besitzen muss - oder juristisch gesagt: Formvorschriften einzuhalten hat.

Viele Rechtsgeschäfte sind "formfrei". Schon eine mündliche Äußerung oder Vereinbarung reicht zu ihrer Wirksamkeit aus. So kann etwa ein Vertrag über den Kauf eines Autos grundsätzlich "durch Handschlag", ohne jegliche schriftliche Übereinkunft wirksam geschlossen werden (dass es sich aus Beweisgründen stets empfiehlt, das Vereinbarte schriftlich festzuhalten, steht auf einem anderen Blatt). Es ist sogar möglich, dass ein Vertrag durch ein bestimmtes Verhalten - also "konkludent" - zustandekommt: Ein Beförderungsvertrag wird schon durch das Einsteigen in die Straßenbahn geschlossen. Wer einsteigt, will fahren und muss zahlen.

Manchmal muss es schriftlich sein

Es gibt aber auch Vorgänge, bei denen Formvorschriften einzuhalten sind. Ist die "schriftliche Form" gesetzlich vorgeschrieben - wie zum Beispiel bei der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses - so muss die Kündigung schriftlich erfolgen und vor allem eigenhändig vom Vermieter unterschrieben sein, damit sie wirksam ist. Auch Kreditverträge bedürfen nach § 4 des Verbraucherkreditgesetzes dieser Form, müssen also schriftlich niedergelegt und von beiden Seiten eigenhändig unterschrieben sein. Durch die Formvorschriften sollen die Beteiligten zum einen davor geschützt werden, allzu übereilt Erklärungen im Rechtsverkehr abzugeben. Zum anderen soll der Inhalt der Erklärung oder Vereinbarung dokumentiert werden. Die eigenhändige Unterschrift soll sicherstellen, dass die Erklärung auch von einer bestimmten Person herrührt.

Von der "gesetzlichen Schriftform" gibt es aber Abweichungen. So gelten für Versicherungen Sonderregelungen: Zwar muss der Versicherungsschein (also der Versicherungsvertrag) vom Versicherer unterzeichnet sein. Eine "Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift" reicht jedoch aus. Eine Besonderheit gilt auch, wenn sich jemand bei einem "einseitigen Rechtsgeschäft" - etwa einer Kündigung - durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt: Hier muss der Bevollmächtigte seiner Erklärung eine schriftliche Vollmacht beilegen - und zwar auch, wenn der Vertretene selbst nicht schriftlich kündigen müsste.

Auch durch einen Vertrag kann vereinbart werden, dass für eine Rechtshandlung bestimmte Formvorschriften eingehalten werden müssen: So ist in vielen Gesellschaftsverträgen vorgesehen, dass eine Kündigung der Gesellschaft nicht nur schriftlich, sondern durch Einschreibebrief erfolgen muss. Daneben gibt es einzelne besondere Formen. So muss beim "eigenhändigen" Testament der ganze Text eigenhändig und handschriftlich verfasst sein, hier reicht die Unterschrift unter ein maschinegeschriebenes Dokument nicht aus.

Die strengsten Formvorschriften gelten jedoch bei der "notariellen Beurkundung". Diese muss vor allem bei Verträgen oder Rechtshandlungen, die ein Grundstück betreffen, eingehalten werden. Da der Gesetzgeber solche Geschäfte als sehr wichtig einstuft, soll hier neben die Warn- und die Beweisfunktion auch noch die Beratung treten. Durch die Beurkundung beim Notar wird bestätigt, dass die in der Urkunde niedergelegten Willenserklärungen auch tatsächlich so abgegeben wurden. Dies umfasst aber nicht die Frage, ob die Parteien das, was sie be(ur)kunden, tatsächlich auch so wollten - und zwar trotz der Beratung.

Bei der "öffentlichen Beglaubigung", die ebenfalls beim Notar stattfindet, geht es dagegen nur darum, ob die Unterschrift zu dem angegebenen Zeitpunkt von dem Erklärenden vollzogen wurde und derjenige, der als "Herr Müller" unterschreibt, auch tatsächlich Herr Müller ist. Dies ist zum Beispiel bei Eintragungen in das Handelsregister erforderlich.

Und was ist nun in dem Fall, in dem es, gar keine "körperlichen" Schriftstücke mehr gibt? So lange keine Form vorgeschrieben ist, ist zum Beispiel auch ein über das Internet oder per E-mail geschlossener Vertrag wirksam. Der Gesetzgeber hat auf die technische Entwicklung mittlerweile reagiert und will als Ergänzung zur bisherigen "Schriftform" als Erleichterung für den Rechtsverkehr die sogenannte "Textform" zulassen, nach der es ausreicht, wenn die Erklärung in Schriftzeichen lesbar ist und erkennen lässt, von wem die Erklärung stammt und wo die Erklärung endet (zum Beispiel Namensnennung oder Faksimile-Unterschrift). Etwas ähnliches gab es schon in einigen besonderen Fällen, etwa für die Versicherungen. Neu ist, dass dies auch für rein elektronische Dokumente gelten soll.

Als echte Neuerung kann die Einführung der "elektronischen Form" gelten. Hierbei wird durch eine so genannte elektronische Signatur die Authentizität der übermittelten Daten sichergestellt. Das soll nicht nur für den zivilrechtlichen Bereich gelten, auch Verwaltungsvorgänge sollen rechtssicher bearbeitet werden können. Der entsprechende Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde am 7. März vom Rechtsausschuss des Bundestages mit großer Mehrheit gebilligt. Allerdings wird diese Form zum Beispiel für Kreditverträge nicht zugelassen, ebenso wie für eine Reihe von anderen Rechtsgeschäften, die wirtschaftlich von großer Bedeutung sein können - so ganz traut der Gesetzgeber der neuen Technik wohl noch nicht.

Johannes Hofele

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