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Wirtschaft: Im Rechten Licht: Mehr als eine Spitzfindigkeit

Juristen wird ja gern ein besonderer Hang zur Haarspalterei nachgesagt. Doch manchmal, das muss man zur Ehrenrettung sagen, beruht dieses Urteil schlichtweg auf einer einfachen Begriffsverwechslung.

Juristen wird ja gern ein besonderer Hang zur Haarspalterei nachgesagt. Doch manchmal, das muss man zur Ehrenrettung sagen, beruht dieses Urteil schlichtweg auf einer einfachen Begriffsverwechslung. Im alltäglichen Sprachgebrauch zum Beispiel werden die Begriffe "Besitz" und "Eigentum" oft wild durcheinander geworfen. Dabei ist das ganz und gar nicht dasselbe - und die Unterscheidung keineswegs juristische Spitzfindigkeit.

Eigentum ist das umfassendste Recht an einer Sache. Der Eigentümer kann "soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen" (§ 903, BGB). Besitz ist dagegen die "tatsächliche Gewalt" über eine Sache. Damit jemand Eigentum erlangt, muss ihm dieses Recht im Regelfall übertragen werden. Bei beweglichen Sachen geschieht dies zum Beispiel durch Übereignung: Die Sache wird übergeben und beide Seiten müssen sich - im Sinne eines Vertrages - darüber einig sein, dass das Eigentum übergehen soll. Besitz erlangt man dagegen schon dadurch, dass man die Sache tatsächlich bekommt oder sie sich nimmt. Auch ein Dieb erlangt daher Besitz.

Wer sich etwa ein Buch ausleiht oder eine Wohnung mietet, wird Besitzer der Sache. Aus dem Vertrag mit dem Eigentümer hat der Entleiher oder Mieter ein so genanntes "Recht zum Besitz". Hieraus kann er wiederum Rechte gegen jeden geltend machen, der ihm die Sache wegnehmen will oder ihn "in seinem Besitze stört" - sogar gegen den Eigentümer. Der darf dem Besitzer das Buch nicht einfach wieder wegnehmen.

Ein rechtmäßiger Besitzer darf sich sogar mit Gewalt wehren. Dies ist einer der wenigen Fälle, in denen das Gesetz dem Einzelnen ein Selbsthilferecht einräumt. Ausgenommen davon ist der Besitz eines Diebes, der gilt als "fehlerhaft". Ein Dieb kann keine Besitzrechte aus Diebesgut ableiten.

Wenn ein Dieb oder Entleiher das Buch aber weitergibt und hierfür vielleicht sogar Geld erhält, und der neue Besitzer eventuell Aufwendungen dafür hat - er kauft zum Beispiel einen neuen Einband - wird es richtig kompliziert: Darf der neue Besitzer das Buch behalten? Bekommt er seine Aufwendungen ersetzt? Und wenn ja, von wem? Die Unterscheidung von Besitz und Eigentum hat noch viele andere Aspekte, insbesondere das "Eigentümer-Besitzer-Verhältnis" hat schon manchen Jurastudenten zur Verzweiflung getrieben. Für den Alltag gilt deshalb am besten, dass man seine Lieblingsbücher gar nicht erst verleihen sollte.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht in der Kanzlei Galler, Denes, Peschke. Im Internet: www.galler-denes.de .

Johannes Hofele

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