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Wirtschaft: Im rechten Licht: Nichts verschenken

Am 31. Mai ist es wieder so weit: Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung läuft ab.

Am 31. Mai ist es wieder so weit: Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung läuft ab. Und genau so regelmäßig wie dieses Datum in Erinnerung kommt, stellt sich auch die Frage, wer denn eigentlich eine Steuererklärung abgeben muss. Einfache Antwort: Im Grundsatz jeder - tatsächlich aber doch nicht alle - und viele, die nicht müssen, sollten es freiwillig tun.

Zur Erklärung: Die Einkommensteuer wird grundsätzlich durch die so genannte Veranlagung erhoben. Das heißt, dass der Steuerpflichtige für den "Veranlagungszeitraum" - in der Regel das abgelaufene Kalenderjahr - eine Steuererklärung abgeben muss. Die Erklärung muss jeweils bis zum 31. Mai beim Finanzamt sein; diese Frist kann allerdings auf Antrag verlängert werden. Das Finanzamt ist berechtigt und verpflichtet, die Erklärung zu prüfen und gegebenenfalls einen Steuerbescheid zu erlassen. Die Veranlagung für das Jahr 2001 erfolgt übrigens noch in D-Mark.

Die meisten Steuerpflichtigen beziehen aber Arbeitslohn, das sind die "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit". In diesen Fällen wird die Lohnsteuer - quasi als Vorauszahlung - vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt. Bezieht jemand ausschließlich seinen monatlichen Arbeitslohn, kann eine Veranlagung unterbleiben - denn der Fiskus hat ja sein Geld.

Doch davon gibt es Ausnahmen. Bezieht ein Arbeitnehmer zum Beispiel neben seinem Lohn weitere Einkünfte wie Mieteinnahmen von mehr als 800 Mark (ab dem Veranlagungszeitraum 2002: 410 Euro), greift die Veranlagung wieder ein. Auch wer gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Lohn bezogen hat oder bestimmte Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld, wer eine Abfindung erhalten hat oder, oder, oder ..., der muss eine Einkommensteuererklärung abgeben.

500 Millionen Euro jährlich

Besteht keiner der - vielen - Ausnahmefälle, sollte jeder Arbeitnehmer seinerseits prüfen, ob es sinnvoll ist, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Pauschalbetrag für Werbungskosten in Höhe von 2000 Mark überstiegen wird - schon ein etwas längerer Anfahrtsweg zur Arbeit kann das ausmachen. Die freiwillige Abgabe ist auch sinnvoll, wenn die Höhe des Arbeitslohnes im Jahresverlauf geschwankt hat oder sich die Steuerklassen oder die Kinderfreibeträge geändert haben. Denn dann stimmen die Vorauszahlungen des Arbeitgebers nicht mit den tatsächlichen Ansprüchen des Finanzamtes überein. Eine Rückerstattung von Steuern wird unter Umständen verschenkt. Der Bund der Steuerzahler geht davon aus, dass das jährlich immerhin etwa 500 Millionen Euro sind. Für die freiwillige Abgabe der Erklärung hat man übrigens für das Jahr 2001 noch bis Ende 2003 Zeit - und muss dafür nicht einmal einen Antrag stellen.

Personen, die keinen Arbeitslohn bezogen haben, sind stets zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Die Erklärungspflicht gilt etwa für alle Selbstständigen, aber auch für die, die nur eigenes Vermögen verwalten. Sie kann auch Rentner treffen: Weil bisher nur der Ertragsanteil der Altersrente versteuert werden muss und der oft unter den Freibeträgen liegt, meint mancher Rentner, er müsse keine Steuern zahlen. Wer aber neben der Altersrente zum Beispiel über hohe Zinseinkünfte verfügt, muss diese erklären.

Keine Zweifel darüber, ob eine Erklärung abzugeben ist, ergeben sich für alle, die vom Finanzamt ausdrücklich zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert wurden. Der Erklärungspflicht sollte tunlichst nachgekommen werden. Denn bei einer verspäteten Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag verlangen sowie das Einkommen schätzen und auf der geschätzten Grundlage Steuern erheben.

Andererseits führt die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht automatisch zu einer Steuerpflicht: Denn stellt sich heraus, dass kein oder nur ein geringes "zu versteuerndes Einkommen" vorhanden ist, muss man keine Steuern zahlen. Manchmal bekommt man sogar etwas wieder.

Johannes Hofele

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