zum Hauptinhalt
Dachschaden. Ist das Haus selbst betroffen, ist die Wohngebäudeversicherung der richtige Ansprechpartner. Foto: Marijan Murat/dpa

© dpa

Immobilien: Ab Windstärke acht ist Ersatz in Sicht

Nach Orkantief „Christian“: Welche Versicherung welche Schäden zahlt.

Mit Spitzengeschwindigkeiten von teils über 190 Stundenkilometer raste Orkan „Christian“ durch Deutschland und hinterließ vor allem in Norddeutschland teils schwere Verwüstung. An wen können sich Geschädigte halten?

Ein Trost für die Opfer: Durch das hohe Tempo müssen Versicherer die meisten Schäden übernehmen, denn als Ersatzvoraussetzung gilt: Es muss sich um einen Sturm mit mehr als acht Windstärken (über 61 km/h) gehandelt haben. Hier ein Überblick, wer was bezahlt.

Mieter müssen sich in erster Linie an ihre Hausratversicherung wenden. Die Police ersetzt Sturmschäden an Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen, die im Haus untergebracht sind. SAT-Schüsseln, Antennen, Markisen und andere außen am Haus angebrachte Sachen sind meist nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze mitversichert. Voraussetzung dafür ist stets, dass der Mieter am Haus befestigte Sachen auf eigene Rechnung angeschafft hat. Wurde ein vom Mieter bezahlter Teppich durch eindringenden Regen beschädigt, ist das ebenfalls ein Fall für die Hausratversicherung.

Vermieter und Hausbesitzer sollten Schäden schnell der Wohngebäudeversicherung melden. Die Police zahlt für alle Schäden am Haus und für Dinge, die mit dem Haus fest verbunden sind. Es muss aber das Sturmrisiko in dem Vertrag eingeschlossen sein, was bei der sogenannten „gebundenen Wohngebäudeversicherung“ meist der Fall ist. Die Wohngebäudeversicherung kommt dann auch für Folgeschäden auf, wenn zum Beispiel während des Sturms durch kaputte Fenster Regen ins Haus eindringt.

Dass mindestens Windstärke acht geherrscht hat, muss – im Zweifel – der Versicherungsnehmer beweisen. „Hierfür kann er sich der Windmessungen durch die Wetterämter bedienen“, heißt es beim Bund der Versicherten (BdV). Sind keine Windmessungen der Wetterämter verfügbar, könne der Versicherungsnehmer auf Beweiserleichterungen pochen. „Dabei hilft es, Schäden von betroffenen Nachbarn sowie die eigenen Schäden mit Fotos zu dokumentieren und Berichte der Tagespresse beim Versicherer einzureichen“, so die Verbraucherschutzorganisation.

Eine Schadenmeldung sollte nach einem Unwetterschaden unverzüglich eingereicht werden, also ohne schuldhaftes Verzögern. Wer sich erst nach ein paar Tagen an seine Versicherung erinnert, wird deswegen aber nicht gleich mit Regulierungsverweigerung bestraft. Die verspätete Meldung müsste schon einen Einfluss auf die Schadenhöhe haben oder die Schadenaufklärung erschweren.

Bedeutsamer ist die Schadensminderungspflicht direkt nach dem Unwetter: Der Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass zerbrochene Fenster abgedichtet oder Hausrat im Keller möglichst in Sicherheit gebracht werden müssen, damit der Schaden nicht größer wird.

Zur Dokumentierung sollten Fotos gemacht werden. Ferner sollte eine genaue Aufstellung der beschädigten Sachen erstellt werden. Andreas Kunze

Andreas Kunze

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false