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Immobilien: Abschreibung von Auslandsimmobilien Europäischer Gerichtshof muss über Verlustverrechnung urteilen

Die Verluste aus einer Eigentumswohnung, die im europäischen Ausland vermietet wird, könnten unter Umständen doch steuerlich abzugsfähig werden. Dies legt zumindest ein Urteil des Bundesfinanzhofes nahe (IR13/02), der anders lautenden Entscheidungen eines zuständigen Finanzamtes sowie eines Finanzgerichtes widerspricht.

Die Verluste aus einer Eigentumswohnung, die im europäischen Ausland vermietet wird, könnten unter Umständen doch steuerlich abzugsfähig werden. Dies legt zumindest ein Urteil des Bundesfinanzhofes nahe (IR13/02), der anders lautenden Entscheidungen eines zuständigen Finanzamtes sowie eines Finanzgerichtes widerspricht. Nach Auffassung der Richter am BFH könnte das bisher geltende Verbot der Verlustverrechnung gegen die im EWGVertrag garantierte Freiheit der Niederlassung und des Kapitalverkehrs innerhalb der Europäischen Union verstoßen. Allerdings überließen die BFH-Richter die endgültige Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof, den sie in dieser Sache anriefen.

Hintergrund dieser Entscheidung ist der Fall eines deutschen Lehrer-Ehepaares, das für ein in Frankreich erworbenes Haus beim Finanzamt den vollen steuerlichen Verlustausgleich in Anrechnung auf ihr hier zu Lande erzieltes Einkommen beantragt hatten. Der Fiskus verweigerte ihnen dies mit dem Hinweis auf das Einkommenssteuergesetz. Darin besage Paragraf 2, dass negative Einkünfte aus einer vermieteten Auslandsimmobilie nicht uneingeschränkt innerhalb der Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung“ abgezogen werden können. In dieser Rechtsauffassung bestärkte das zuständige Finanzgericht die Finanzbeamten.

Der LBS-Infodienst Recht und Steuern empfiehlt Eigentümern, die Auslandsimmobilien innerhalb der Europäischen Union erworben haben, gegen alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide Einspruch einzulegen und Antrag auf Ruhen des Verfahrens zu stellen. Diese Maßnahme sollte so lange anhalten, bis der Europäische Gerichtshof eine Entscheidung getroffen hat.

Im Wortlaut haben die deutschen Richter dem Europäischen Gerichtshof folgende Frage vorgelegt: „Widerspricht es dem Gemeinschaftsrecht der EU, wenn eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person Verluste aus Vermietung und Verpachtung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union entstehen, bei der Einkommensermittlung nicht abziehen kann?“ ball

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