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Immobilien: an Dieter Blümmel Verband Haus & Grund, Berlin

Setzrisse – Sache des Eigentümers?

Ich wohne in einem Dachgeschoss, das vor zwölf Jahren auf einen Altbau gesetzt wurde. Ich möchte die Wände neu streichen, der Vermieter weigert sich aber, vorher die inzwischen entstandenen Setzrisse zu reparieren. Kann ich die Miete mindern?

Muss der Mieter Schönheitsreparaturen vornehmen, zählen dazu nur vorbereitende Arbeiten, die unmittelbar mit den Schönheitsreparaturen zusammenhängen, etwa der Aufstrich einer Grundierung. Nicht dazu zählen Vorarbeiten, die der Beseitigung baulicher Vorschäden dienen, etwa bei Rissen, Putz- oder Feuchtigkeitsschäden in den Wänden – es sei denn, sie sind vom Mieter verursacht. Diese Arbeiten sind Vermietersache, der Mieter kann Mangelbeseitigung verlangen.

Ob für Setzrisse eine Mietminderung in Frage kommt, ist allerdings zweifelhaft. Denn in der Regel wird es sich nur um eine optische Beeinträchtigung handeln, die nur eine „unerhebliche Minderung der Tauglichkeit“ darstellt. Dann ist der Mieter nicht zur Minderung berechtigt.

Der Vermieter ist aber verpflichtet, den Mangel zu beseitigen. Dabei ist unerheblich, ob der Mieter aktuell (wegen des Zustandes der Wohnung) Schönheitsreparaturen durchführen muss oder vorzeitig und freiwillig malert, weil ihm die Farben nicht mehr gefallen. Der Mieter kann also den Vermieter zur Beseitigung der Mängel auffordern und ihm in einem zweiten Schreiben eine Frist zur Beseitigung setzen mit der Ankündigung, dass er nach Fristablauf die Arbeiten selbst tätig wird – auf Kosten des Vermieters. Foto: Steinert

an Dieter Blümmel

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