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Immobilien: an Ernst-Michael Ehrenkönig Rechtsanwalt und Notar

Wie viel muss die WEG zurücklegen?

Ich habe gerade eine Eigentumswohnung gekauft. Stimmt die Aussage eines Miteigentümers, dass es keine rechtliche Regelung für die Instandhaltungsrücklage gibt?

Ihr Miteigentümer liegt falsch. Es mag zwar richtig sein, dass das Wohnungseigentumsgesetz (noch) keine Pflicht zur Ansammlung einer Instandhaltungsrücklage enthält. Gemäß § 21 Absatz 5 Nr. 4 Wohnungseigentumsgesetz gehört jedoch die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung zur ordnungsgemäßen Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Aus der Instandhaltungsrücklage sollen die Kosten für die Beseitigung von plötzlich auftretenden Schäden beglichen werden. Die Instandhaltungsrücklage dient auch der Absicherung für Kosten zur Erneuerung von Gebäudeteilen, die in Zukunft zu erwarten sind, etwa die Erneuerung einer Dacheindeckung.

Die Instandhaltungsrücklage ist Bestandteil des monatlichen Wohngeldes, das jeder Wohnungseigentümer zu zahlen hat. Ist keine angemessene Instandhaltungsrücklage gebildet worden, wird im Notfall eine Sonderumlage fällig. Hier müssen nun kurzfristig die gesamten Mittel von der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgebracht werden.

Die Höhe der Instandhaltungsrücklage ist gesetzlich nicht geregelt. Es gibt mehrere Formeln, mit denen die angemessene Höhe der Instandhaltungsrücklage bestimmt werden kann. Alle Formeln knüpfen an das Alter und den Zustand des Gebäudes an. Entscheidend ist auch, ob besonders reparaturträchtige Einrichtungen (z. B. Fahrstuhlanlagen) vorhanden sind. Als Faustformel können Beträge zwischen sieben und elf Euro pro m² Wohn-/Nutzfläche pro Jahr herangezogen werden. Der Wohnungseigentumsverwalter hat größere Beträge, die nicht in naher Zukunft benötigt werden, verzinslich anzulegen. Hierbei hat er jedoch zu beachten, dass möglicherweise plötzlich auftretende Reparaturmaßnahmen aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt werden können. Bei einem Verkauf der Wohnung kann der Wohnungseigentümer nicht die Auszahlung seines Anteils an der Instandhaltungsrücklage verlangen. Dieser Anteil geht mit dem Verkauf auf den Erwerber über. Foto: Thilo Rückeis

an Ernst-Michael Ehrenkönig

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