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Immobilien: an Frank Rodloff Rechtsanwalt

Stehen der Bank so viele Zinsen zu?

Ich lebe in Gütertrennung mit meinem Ehemann. Wir hatten außerdem einen Zugewinnausgleich vereinbart. Dabei erhielt ich eine Wohnung, auf der allerdings die Buchgrundschuld einer Bank in Höhe von 150000 Euro lastete. Diese diente zur Sicherung eines Firmenkredites meines Mannes. Nun ist dessen Firma insolvent. Die Bank verlangt die 150000 Euro zuzüglich 15 Prozent Zinsen ab 1990, die so auch im Grundbuch stehen. Werde ich die Wohnung verlieren, weil die Bank rückwirkend so viele Zinsen verlangen darf?

Nein, bis Ende 2001 verjähren Zinsansprüche nach vier, und ab 2001 nach drei Jahren. Die Bank hat also nur einen Anspruch auf den Grundschuldbetrag zuzüglich der Zinsen in Höhe von bis zu 15 Prozent für die nicht verjährten letzten Jahre. Für weiter zurückliegende Jahre können Zinsen nur geltend gemacht werden, wenn die Verjährung der Zinsen etwa durch Einleitung gerichtlicher Schritte gehemmt war. Was die Grundschuld betrifft, so lastet diese im Normalfall auf dem gesamten Grundstück. Deshalb könnte die Bank die Immobilie in die Zwangsversteigerung treiben. Dazu müsste sie die Auszahlung ihrer Ansprüche gegen den Ehemann fällig stellen. Kann dieser die Schulden nicht bedienen, dann kann sich die Bank an dem Grundeigentum schadlos halten. Die Tatsache, dass eine andere Eigentümerin, in diesem Fall die in Gütertrennung lebende Ehefrau, im Grundbuch eingetragen ist, steht der Bank dabei nicht im Wege. Sofern die Grundschuld auf dem gesamten Grundstück lastet. Anders lägen die Dinge nur in einem ganz unwahrscheinlichen Fall: Dass die Bank sich bei der Besicherung ihrer Kredite darauf beschränkt hätte, nur den früheren Miteigentumsanteil des Ehemanns zu belasten. Eine solche Regelung ist in der Praxis nicht anzutreffen. Leider muss man in diesem Fall also davon ausgehen, dass ein Teil des Eigentums der Ehefrau an der Wohnung verloren gehen könnte, wenn die Bank vollstreckt. Wie viel dies sein wird, das hängt von der Höhe des Erlöses ab, der bei einem Verkauf oder einer Zwangsversteigerung der Immobilie erzielt wird. Die Ehefrau würde nur noch den Restbetrag erhalten, der noch übrig bleiben würde nach Auszahlung der Grundschuld sowie der nicht verjährten Zinsen an die Bank. Richtiger wäre es daher gewesen, bei der Berechnung des Zugewinns nicht nur den Grundschuldbetrag, sondern auch das Risiko aus eventuell rückständigen Zinsen zu berücksichtigen. Foto: Thilo Rückeis

an Frank Rodloff

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