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Immobilien: an Frank Weissenborn, Rechtsanwalt in Berlin

Bekomme ich Schadenersatz?

Ich bin Miteigentümer in einer Wohnanlage. Deren Dach wird nun so aufwändig saniert, dass ich meine Wohnung nicht wie bisher tageweise als Ferienwohnung vermieten kann. Kann ich Schadenersatzansprüche geltend machen, um die Umsatz-Ausfälle zu kompensieren?

Liegt Ihre Wohnung im Erdgeschoss, sodass nur eine mittelbare Belastung durch Schmutz und Lärm besteht, so dürfte dies ersatzlos hinzunehmen sein, da es an einem sonst erforderlichen Verschulden der Miteigentümer fehlen wird. Nur wenn die Wohnung im Dachgeschoss liegt und direkt betroffen ist, weil das Betreten durch Handwerker erforderlich ist, kann Ihnen aus der Sonderregelung des § 14 Ziff. 4, 2. HS WEG ausnahmsweise ein Anspruch wegen des Mietausfalls zustehen. Ein solcher setzt jedoch voraus, dass die Art der Nutzung im Einklang mit der zu prüfenden Teilungserklärung beziehungsweise der Gemeinschaftsordnung oder mit einer sonstigen Vereinbarung der Eigentümer steht.

Dabei wirft es dann Zweifel auf, ob Sie überhaupt berechtigt sind, Ihre Wohnung tageweise als Ferienwohnung zu vermieten, was offenbar bisher niemand beanstandet. Zwar wird eine Berechtigung zur Vermietung zu Wohnzwecken vorhanden sein. Ob aber dann eine solche auch zu einer tageweisen Vermietung berechtigt, darf bezweifelt werden. Vielmehr werden Miteigentümer Ihrer WEG auf dem Standpunkt stehen können, dass sie sich dadurch belästigt fühlen, woraus Unterlassungsansprüche gegen Sie herrühren könnten. Es wird einleuchten, dass Ihre Miteigentümer durch einen ständigen Wechsel von für sie anonymen und sich naturgemäß weniger verantwortlich für das Haus fühlenden Besuchern stärker beeinträchtigt werden, als von einer dauerhaft in der Wohnung lebenden Mieterpartei.

Dabei wird auch fraglich sein, ob es sich bei der Nutzungsart überhaupt um ein Bewohnen im herkömmlichen Sinne des Wortes handelt und ob nicht vielmehr eine Art der gewerblichen Nutzung vorliegt, wie dies beispielsweise bei einer Nutzung als Pension mit einem ständigen Wechsel an Nutzern der Fall sein dürfte. Dann müssten Sie wohl eine Zustimmung der Verwaltung einholen. Foto: Hiss

an Frank Weissenborn

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