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Immobilien: an Jürgen Michael Schick Immobilienmakler in Berlin

Darf ich nicht an jeden verkaufen?

Ich habe vor, eine Eigentumswohnung zu kaufen. Im Entwurf des Kaufvertrages ist eine Klausel enthalten, wonach ich die Wohnung später nur weiterverkaufen dürfte, wenn der Verwalter zustimmt. Muss ich so eine Klausel akzeptieren?

Eine solche Klausel ist rechtlich zulässig (§ 12 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) und vom Käufer zu akzeptieren. Zweck dieser Bestimmung des Wohnungseigentumsgesetzes ist es, einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Möglichkeit und das Recht einzuräumen, unerwünschte Personen aus der Wohnungseigentümergemeinschaft herauszuhalten und zu verhindern, dass Wohnungseigentum in die Hände von persönlich oder finanziell unzuverlässigen neuen Eigentümern gerät. Dies ist auch einhellige Rechtsprechung. Rechtlich nicht wirksam sind Vereinbarungen, nach denen eine Veräußerung nur an bestimmte Personen erfolgen darf, oder Vereinbarungen, die die Veräußerung, aber auch Vermietung für ganz bestimmte Fälle ausschließen, so beispielsweise Veräußerungen und Vermietungen an Ausländer, an kinderreiche Familien oder an Wohngemeinschaften.

Auch dies ist die herrschende Rechtsprechung, die sicherlich noch untermauert werden wird durch das jüngst im Bundeskabinett verabschiedete Gleichbehandlungsgesetz (Antidiskriminierungsgesetz). Im Ausschluss willkürlich bestimmter Gruppen vom zustimmungsfreien Erwerb oder der zustimmungsfreien Vermietung liegt, auch unabhängig vom Antidiskriminierungsgesetz, ein Verstoß gegen die guten Sitten und eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach dem Grundgesetz vor.

Eine solche Klausel, wonach die Wohnung später nur weiterverkauft werden darf, wenn der Verwalter zustimmt, hat ihren Ursprung in der Teilungserklärung zum Wohnungseigentum. Unter einer Teilungserklärung ist die Willenserklärung des Alleineigentümers oder des Verfügungsberechtigten gegenüber dem Grundbuchamt zu verstehen, das Eigentum an einem Grundstück in Miteigentumsanteile zu teilen, die jeweils mit einem oder mehreren Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten verbunden sind. In einer solchen Teilungserklärung, die Wohnungseigentum erst schafft, ist dann sehr oft die Verwalterzustimmung im Falle späterer Veräußerung für die Wohnungseigentümer enthalten und findet sich wieder in einer vertraglichen Klausel beim Erwerb einer Eigentumswohnung. Foto: Wolff

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E-Mail: Redaktion.Immobilien@

tagesspiegel.de

Postanschrift: Verlag Der Tagesspiegel,

Redaktion Immobilien, 10876 Berlin

an Jürgen Michael Schick

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