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Immobilien: an Michael Schultz Rechtsanwalt

Keine Schlüssel für Prospektverteiler

Wir sind Eigentümer einer Wohnung in einer größeren Wohnanlage. Die Briefkästen sind innerhalb des Hauses angebracht. Uns ist aufgefallen, dass Werbeverteiler unser Haus mit einem eigenen Schlüssel betreten. Diesen Hauseingangsschlüssel erhielt der Verteiler von der Verwaltung, möglicherweise sogar gegen ein Entgelt. Weder in der Teilungserklärung noch im Verwaltervertrag ist diesbezüglich etwas geregelt. Ist der Verwalter hierzu berechtigt?

Nach § 27 WEG hat der Verwalter insbesondere Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen sowie die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Damit muss der Verwalter bei notwendigen Reparaturarbeiten den beauftragten Firmen den Zutritt gewähren. Ebenfalls ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, z. B. bei Lieferung von Heizöl – soweit notwendig – den Zugang einzuräumen.

Der Zutritt von privaten Verteilern von Reklame und Werbung gehört weder zu der Befugnis der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung noch sonst zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage. Somit ist der Verwalter nicht befugt, Werbeverteilern Schlüssel für die Hauseingangstür zu übergeben. Schon gar nicht ist er berechtigt, für sich ein Entgelt zu fordern oder entgegenzunehmen. Die Tätigkeit und die Aufgaben des Verwalters werden abschließend durch das in dem Verwaltervertrag geregelte Verwalterhonorar vergütet. Der Verwalter ist daneben nicht berechtigt, aus seiner Verwaltungstätigkeit ohne Absprache weitere Zahlungen auch von dritter Seite zu verlangen. Das Entgegennehmen einer „Schlüsselmiete“ durch den Verwalter für sich ist vertragswidrig. Die Wohnungseigentümer sollten von dem Verwalter in solchen Fällen Auskunft verlangen, wem ein Schlüssel ausgehändigt und ob hierfür Einnahmen gezogen wurden.

Eine Berechtigung des Verwalters könnte dagegen für die Übergabe eines Schlüssels an den Postzusteller angenommen werden. Hierdurch wird eine ordnungsgemäße Zustellung der Post sichergestellt, so dass die Aushändigung des Schlüssels eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung darstellt. Der Verwalter sollte auf eine entsprechende Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümer hinwirken. Foto: Leiser

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an Michael Schultz

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