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Immobilien: An Uwe Wanderer Rechtsanwalt

Ein Bordell muss man nicht dulden

Muss in einer Anlage mit Eigentumswohnungen ein Bordell geduldet werden?

Nein, ein Bordell oder ein bordellartiger Betrieb stellt eine unzulässige Nutzung dar. Diese muss man in einer Wohnanlage grundsätzlich nicht dulden. Zumal mit einem solchen Betrieb auch Störungen einhergehen, zum Beispiel in Form der Freier, die das Haus betreten und häufig die Nutzer der anderen Wohnungen belästigen. In Einzelfällen kommt es auch zu Bedrohungen der Anwohner durch Bordellbetreiber oder Kunden. Doch es muss nicht einmal eine konkrete Belästigung vorliegen. Die Rechtsprechung begründet das Verbot des Bordellbetriebs allein mit der Wertminderung der anderen Wohnungen, die mit den Störungen in der Regel einhergeht. Das Verbot einer solchen Nutzung gilt übrigens auch für Gewerbeflächen in einem Wohnhaus (Teileigentum). Um einen Bordellbetrieb verbieten zu lassen, kann jeder betroffene Miteigentümer das Wohnungseigentumsgericht anrufen; es bedarf hierzu keines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft. In der Praxis streiten Eigentümer der als Bordell genutzten Wohnung diese Nutzung oft ab. Dann muss der Antragsteller den Nachweis erbringen, wozu ein einschlägiges Inserat aus einer Zeitung oder dem Internet ausreichen kann. Das dann folgende Verfahren nach Wohnungseigentumsgesetz kann jedoch durch drei gerichtliche Instanzen gehen. Und bevor das Verfahren nicht abgeschlossen ist, kann in der Regel die Untersagung des Betriebes nicht vollstreckt werden. Foto: Brigitte Hiss

An Uwe Wanderer

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