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Immobilien: Auch wenn’s funkt – der Vermieter entscheidet

Meist müssen Mieter Sendemasten hinnehmen

Manchmal kommt das Handy teuer zu stehen. Als Kerstin Koller und ihr Lebensgefährte ihre Neubauwohnung verkaufen wollten, machte ein Interessent sie auf einen unerwarteten Mangel aufmerksam: Auf Nachbargebäuden waren Wochen zuvor Handymasten errichtet worden. Der elektrosensible Mann packte beim zweiten Besichtigungstermin seine Messgeräte aus, ermittelte die Strahlung – und sagte ab. Die Wohnung wurde später unter Einstandspreis verkauft.

Ängste vor Elektrosmog und Mobilfunkstrahlung sind verbreitet, Klagen über Kopfschmerzen und Immunschwächung häufen sich. Vielerorts organisieren sich Nachbarinitiativen oder Mieter, um gegen die Installation von Handymasten vorzugehen. Solange die gesetzlichen Grenzwerte für Mobilfunkstrahlung sowie die Bauvorschriften eingehalten werden, sind Mieter, aber auch Eigentümer in einer Wohnanlage rechtlich weitgehend machtlos, wenn Mobilfunkanlagen auf Dächern platziert werden. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) jetzt hin.

Ob eine Mobilfunkanlage auf dem Dach installiert wird, entscheidet der Vermieter. „Die Mieter müssen nicht um Erlaubnis gefragt werden“, erklärt Ulrich Ropertz vom DMB. In Wohneigentumsanlagen entscheidet die Mehrheit der Eigentümer. Zahlt die Mobilfunkfirma Geld für die Überlassung des Antennenplatzes, fließt dies in die Taschen des Vermieters. Nur bei Sozialwohnungen gilt das Prinzip der Kostenmiete – die Zusatzeinnahmen sind dann mindernd zu berücksichtigen.

Die Möglichkeiten, Handymasten zu verhindern, sind begrenzt. „Wenn alle baurechtlichen und genehmigungsrelevanten Vorgaben erfüllt sind und die Grenzwerte nach der Immisionsschutzverordnung eingehalten werden, sind die Chancen gering“, so Ropertz. Der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung ist dann nicht beeinträchtigt, Mietminderung kommt folglich nicht in Frage.

Diffuse Ängste vor Strahlen genügen nicht, um Mobilfunkanlagen stillzulegen. So urteilten auch das Bundesverfassungsgericht und vor kurzem der Bundesgerichtshof (BVerfG, 1 BvR 1676/01; BGH, VIII ZR 74/05). „Nur wenn Mieter im Einzelfall eine drohende Gesundheitsgefahr durch die Mobilfunkanlage nachweisen können, haben sie die Möglichkeit, Erfolg versprechend gegen die Anlage vorzugehen“, sagt DMB-Jurist Ropertz.

Mobilfunkgegner können aber prüfen, ob Baurecht verletzt wurde. „Wer eine Sendeanlage auf dem Wohnungsdach installiert, benötigt dafür eine Baugenehmigung“, stellt der Fachanwalt Norman Spreng klar und verweist auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (Az.: 10 B 78/02). Auch Mobilfunkanlagen unter zehn Meter Höhe bedeuteten eine Nutzungsänderung des Gebäudes und seien daher genehmigungsbedürftig.

Wer gegen Elektrosmog allergisch ist oder fürchtet, der Herzschrittmacher setze aus, kann sich im Mietvertrag zusichern lassen, „dass die Wohnung frei von Einwirkungen durch schädliche Immissionen vermietet wird“, so der Mieterbund. Dann kann der Mieter später – wie bei Überschreitung der Grenzwerte – Unterlassung verlangen, die Miete mindern oder fristlos kündigen.

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