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Immobilien: Auf gute Nachbarschaft

Lärm ist die häufigste Ursache für Streit im MietshausVON ANDREAS LOHSE Ob Mieter oder Eigentümer: Mit Nachbarn läßt sich trefflich streiten.Während der eine sonntags auf der Terrasse in aller Ruhe frühstücken will, mäht der andere regelmäßig seinen Rasen.

Lärm ist die häufigste Ursache für Streit im MietshausVON ANDREAS LOHSE Ob Mieter oder Eigentümer: Mit Nachbarn läßt sich trefflich streiten.Während der eine sonntags auf der Terrasse in aller Ruhe frühstücken will, mäht der andere regelmäßig seinen Rasen.Oder: Es kommt ein neuer Mensch zur Welt, woraufhin die halbe Nachbarschaft ob des Geschreis mit bösen Worten wirft und reklamiert.Beide Konflikte sind noch verhältnismäßig einfach zu klären: Der rasenmähende Wüterich muß die üblichen Ruhezeiten einhalten und laut Rasenmäherlärmverordnung an Feiertagen auf sein knatterndes Werkzeug verzichten.Babys hingegen dürfen auch nachts und sonntags schreien.Denn nicht jeder Lärm - die häufigste Ursache für Zank im Mietshaus - ist verboten.Auch Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern muß von jedem Hausbewohner als "natürliches Verhalten" hingenommen werden (AG Bergisch Gladbach, Wohnungswirtschaft & Mietrecht 83, S.236), ebenso die Unruhe, die "infolge des normalen Spiel- oder Bewegungstriebes der Kinder entsteht (AG Kassel, WM 91, 558, AG Kiel, WM 86, 240).Allerdings müssen die Eltern darauf achten, daß Mitbewohner nicht unzumutbar gestört werden. Auch andere Nachbarrechte sind verbrieft.Doch steht in den meisten Fällen die Immobilie im Mittelpunkt, mithin deren Eigentümer.Landesvorschriften wie das Berliner Nachbarrechtsgesetz zielen ebenfalls auf diese Klientel, genauso das Bürgerliche Gesetzbuch beispielsweise im Fall der "unzumutbaren Einwirkungen" von Lärm, Ruß, Wärme oder Gerüche, wenn dadurch die Benutzung eines Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird (§ 906). Für Mieter hingegen ist die Rechtslage bei Störungen weniger eindeutig, wie eine Vielzahl von Urteilen belegt.Gültig auch für Mieter immerhin sind die üblichen Vorschriften hinsichtlich etwaiger Ruhestörung: Schlagbohren mittags, nachts und an Feiertagen kann untersagt, muß zu anderen Zeiten aber hingenommen werden.Auch gelegentliches Feiern ist gestattet.Wer indes dauerhaft und lautstark die Nacht zum Tage macht, sollte die Konsequenzen erwägen.Ist der Lärm erkanntermaßen störend und ein Gespräch mit dem Lärmenden ohne Erfolg, kann man gegen ihn notfalls gerichtlich mit einstweiliger Verfügung vorgehen. Ebenso wie bei anderen Beeinträchtigungen auch kann der Mieter vom Vermieter Abhilfe verlangen, selbst wenn der für den Radau nicht verantwortlich ist: Der Eigentümer nämlich muß die vermietete Wohnung in einem "zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand halten", auch wenn damit hohe Kosten verbunden sind (LG Hamburg, WM 84, 79).Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann das Nachbarrecht mittelbar auch vom Mieter durchgesetzt werden: Als Druckmittel hat er die Möglichkeit, die Miete zu mindern, was aber nur nach vorheriger Rechtsberatung getan werden sollte.Handelt es sich um eine Belästigung, wie beispielsweise Lärm, deren Quelle im Wohnhaus selber zu finden ist, kann er den lauten Mieter auf Unterlassung verklagen, Schadenersatz fordern - etwa in Höhe der vom anderen Mieter vorgenommene Minderung -, und schlimmstenfalls dem Störer kündigen. Wird der Lärm nicht von Mietern selbst verursacht, sondern beispielsweise durch eine Diskothek, eine Baustelle oder einen Gewerbebetrieb in unmittelbarer Nachbarschaft, kann der Hausbesitzer von dem Verantwortlichen Abhilfe verlangen - womit wir wieder beim Nachbarrecht für Grundstückseigentümer wären. Die gütliche Regelung eines Problems mit der Nachbarschaft ist jedoch allemal besser und billiger, als den Konflikt im Namen des Volkes auszutragen.Ob der Richter einen Sachverhalt genauso beurteilt wie der Kläger ist nämlich ungewiß.Nachbarrecht von A-Z, WRS-Ratgeber, 108 Seiten, 19,80 DM, ISBN 3-8092-1145-1; Nachbarrecht, Falken Taschenbuch, 124 Seiten, 14,90 DM, ISBN 3-635-60075-X; Mieterlexikon, Deutscher Mieterbund, 510 Seiten, 20 DM (per Scheck und inklusive Versand), beim DMB-Verlag, 50926 Köln.

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