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Immobilien: Benachteiligt der BGH die Mieter?

Der Bundesgberichtshof hat zwei wichtige Urteile (AZ: VIII ZR 64/03 und VIII ZR 81/03) zur Kündigung von Wohnungen getroffen. Was ändert sich für Mieter?

Der Bundesgberichtshof hat zwei wichtige Urteile (AZ: VIII ZR 64/03 und VIII ZR 81/03) zur Kündigung von Wohnungen getroffen. Was ändert sich für Mieter?

Die beiden BGH-Urteile benachteiligen den Mieter. Er kann noch schlechter Mietverträge kündigen als bisher. Seitdem die Mietrechtsreform am 1.September 2001 in Kraft getreten ist, können zwar alle danach abgeschlossenen Mietverträge mit dreimonatiger Frist gekündigt werden. Doch dies gilt nicht für ältere Mietverträge. Und genau diese sind von einem der zwei Urteile betroffen. Der Hintergrund: Bei den „Altverträgen“ muss man schlimmstenfalls 12 Monate vor dem Auszug aus der Wohnung den Vertrag kündigen. Diese Fristen gelten nach BGH-Auffassung bei Altverträgen auch dann, wenn die langen Fristen nur in einer Fußnote erwähnt sind. Dieses BGH–Urteil schränkt Mieter viel zu sehr ein. Dasselbe gilt für das zweite BGH-Urteil: Hier hatte ein Mieter im Vertrag handschriftlich erklärt, er verzichte fünf Jahre lang auf eine Wohnungs-Kündigung. Doch dann musste er unerwartet wegziehen. Der Vermieter lehnte die vorzeitige Vertragsaufhebung ab. Das BGH bestätigte dessen Rechtsposition. Der Mieter muss den Vertrag nun erfüllen.

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