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Immobilien: Betreten zum Einzugstermin verboten

Welche Rechte haben Bauherren, wenn das Objekt nicht wie im Vertrag vereinbart bezogen werden kann?

WAS STEHT INS HAUS?

Wir haben von einem Bauträger eine Eigentumswohnung gekauft. Im notariellen Kaufvertrag wurde unter anderem auch genau geregelt, bis wann die vereinbarten Bauleistungen zu erbringen sind, es wurde also ein fester Termin für die vollständige Fertigstellung und Bezugsfertigkeit vereinbart. Bei einem Besuch auf der Baustelle etwa eine Woche vor diesem festen Termin mussten wir feststellen, dass bislang gerade einmal die Hälfte der geschuldeten Bauleistungen erbracht wurde. Was können wir tun, um eine zeitnahe Fertigstellung zu erreichen und schließlich einziehen zu können?

WAS STEHT IM GESETZ?

Befindet sich der Unternehmer mit der Fertigstellung im Verzug, muss von Ihnen eine nochmalige Nachfrist gesetzt werden. Diese muss so bemessen sein, dass die Fertigstellung erfolgen kann, auch unter größten Anstrengungen des Unternehmers. Die Rechtsprechung gesteht zu, dass von einem Bauunternehmer hierfür gegebenenfalls auch eine erhebliche Erhöhung der Zahl der Arbeitskräfte und der täglichen Arbeitsstunden bis hin zu Doppelschichten und Samstagsarbeit erwartet werden kann, um die Fertigstellung innerhalb der angemessen gesetzten Frist zu erreichen. Um einschätzen zu können, welche Frist angemessen ist, sollte vom Bauträger ein Bauzeitenplan verlangt werden. So erhalten Sie die Möglichkeit, die jeweils folgenden Zwischenschritte bis zur Fertigstellung terminlich zu kontrollieren. Sofern der Bauträger die von Ihnen wirksam gesetzte Nachfrist nicht einhält, stehen Ihnen selbst bei einer nur noch geringen Fristüberschreitung Rechte zu. Dazu zählt das Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder die Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen. Zum Schadensersatzanspruch gehören zum Beispiel die Mehraufwendungen für die Finanzierung oder Hotelkosten, wenn Sie Ihre Wohnung gekündigt haben und in Ihr Objekt nicht einziehen können. Auch Einlagerungskosten für Ihre Möbel oder zusätzliche Umzugskosten müssen ersetzt werden. Ferner können Sie den Bauträgervertrag hinsichtlich der Leistungen kündigen, die noch nicht erbracht wurden.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Verzug mit der Fertigstellung einer Immobilie ist leider ein Problem, das häufig vorkommt. Daher ist die Vertragsgestaltung wichtig. So sollte ein fester Termin für die Fertigstellung festgelegt werden. Ich empfehle auch, im Vertrag bereits eine Mindesthöhe des vom Bauträger zu erstattenden Schadensersatzes als Pauschale aufzunehmen, wobei die Geltendmachung höherer Schäden vorbehalten bleiben muss. Monatspauschalen beinhalten, dass der Bauträger für jeden Monat der Überschreitung mit der Fertigstellung an Sie einen festen Betrag zahlen muss. Im Übrigen sollte der Bauablauf von Ihnen oder noch besser von einem Fachmann rechtzeitig und regelmäßig überprüft werden. Dies schützt vor unliebsamen Überraschungen nicht nur hinsichtlich des Fertigstellungstermins, sondern auch der verbauten Qualität oder etwaiger Mängel.

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