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Betriebskosten: Wer sät, möchte ernten

Dürfen Mieter, die einen Teil des Gartens pflegen, ihren Aufwand gegen die Betriebskosten rechnen?

WAS STEHT INS HAUS?

Ich bewohne eine Parterrewohnung in einem Sechs-Familienhaus. Von der Hausverwaltung habe ich auf meine Bitte hin die Bestätigung erhalten, dass ich die Grünfläche vor meiner Terrasse, die rückseitig des Hauses gelegen ist, auf eigene Kosten anlegen, begrünen, mähen und pflegen darf. Der restliche Teil des Grundstückes wird von einem Gärtner gepflegt. Kann ich wegen meiner Eigenleistungen die Kosten für den Gärtner bei der Betriebskostenabrechnung reduzieren? Können die Gärtnerkosten ganz eingespart werden, wenn ich die gesamte Grundstücksfläche gestalte?

WAS STEHT IM GESETZ?

Der Vermieter muss sich bei Abschluss des Mietvertrages entscheiden, ob er eine sogenannte Bruttomiete verlangt, mit der alle Kosten abgedeckt sind oder ob er vereinbart, dass der Mieter auch Betriebskosten nach Vorlage einer Abrechnung trägt. Zu den Betriebskosten gehören auch die Kosten der Gartenpflege, also unter anderem die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Zugängen und Zufahrten innerhalb des Grundstückes. Diese Kosten werden entweder nach qm-Wohnfläche oder nach einem anderen vereinbarten Umlageschlüssel auf die Mieter verteilt. Wenn der Mieter Teile der Gartenpflege freiwillig übernimmt, weil er damit beispielsweise seine eigene gärtnerische Gestaltung verwirklichen will, ändert diese Handhabung nichts an der grundsätzlichen Zahlungspflicht für die allgemeinen Gartenpflegekosten. Eine andere Frage ist es allerdings, ob sich durch die Übernahme bestimmter Gartenpflegearbeiten die Kosten für den beauftragten Gärtner reduziert haben. Dies ist durch Einsichtnahme in die Belege beim Vermieter ggf. nachzuprüfen. In diesem Fall reduziert sich die Gesamtbelastung und damit der umlagefähige Betrag für alle Mieter entsprechend. Der Vermieter entscheidet nach eigenem wirtschaftlichen Ermessen, wem er die Gartenpflegearbeiten überträgt. Hält er weiter an dem Gärtner fest, muss diese Entscheidung von den Mietern akzeptiert werden.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Es ist grundsätzlich üblich, dass die Kosten der gärtnerischen Pflege auf alle Mieter verteilt werden. Hat der Vermieter einem Mieter zugesagt, einen Teil der Außenanlage auf eigene Kosten selbst gärtnerisch pflegen und gestalten zu dürfen, ändert dies am Grundsatz der Kostenverteilung nichts. Allerdings muss der Vermieter die dadurch bedingte Einsparung an alle Mieter weitergeben. Ihr Angebot an den Vermieter, die gesamte Gartenpflege bei Einsparung der Gärtnerkosten zu übernehmen, kann unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit beachtlich sein. Allerdings bedeutet dieser Aspekt nicht, dass der Vermieter immer die preiswerteste Lösung übernehmen muss. Auch andere Kriterien – wie zum Beispiel Vertragsdauer oder Verlässlichkeit – sind von Bedeutung. In solchen unsicheren Fällen hilft am besten ein Gespräch.

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