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Immobilien: Das bekommen Betroffene des Großflughafens

Es beginnt bei kleinen Beträgen um 4000 Euro pro Einfamilienhaus. In Einzelfällen muss der Airport-Betreiber das Haus abkaufen

Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für den Bau des neuen Flughafens Berlin Brandenburg International (BBI) in Schönefeld ist auch die Frage der Entschädigung der künftig vom Fluglärm betroffenen Anlieger akut geworden. Voraussichtlich werden mehr Airport-Anrainer als erwartet in den Genuss von Ausgleichszahlungen kommen. Denn die Richter haben insbesondere beim Lärmschutz für die Außenbereiche Defizite bei den Planungen festgestellt. In welchem Umfang gegenüber den Festlegungen im Planfeststellungsbescheid nachgebessert werden muss, wird sich allerdings erst nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung sagen lassen.

Anwohner des künftigen Großflughafens haben, sofern sich ihre Häuser oder Wohnungen in den im Planfeststellungsbeschluss festgelegten „Schutz- und Entschädigungsgebieten“ befinden, Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen sowie unter bestimmten Voraussetzungen auf zusätzliche Entschädigungszahlungen. Im Extremfall muss die Flughafengesellschaft sogar ihre Grundstücke erwerben. Die Regelungen sehen vor, dass tagsüber in Wohn-, Büro- und Praxisräumen bei geschlossenen Fenstern sowie nachts in Schlafräumen bei zusätzlich ausreichender Belüftung ein Maximalpegel von 55 dB(A) auftreten darf. Zwischen 22 und sechs Uhr darf der für die sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Dauerschallpegel in den Schlafräumen von 35 dB(A) nicht überschritten werden.

Auf dieser Basis wurde im Planfeststellungsbeschluss ein Tagschutzgebiet festgelegt, das sich von Diedersdorf bis zum Westrand von Müggelheim erstreckt. Die rund 25 000 in diesem Bereich lebenden Personen haben Anspruch auf Lärmdämmung aller Wohnräume. Der Bereich wird von einem größeren Nachtschutzgebiet mit rund 42 000 Betroffenen überlagert, das vom Ostrand Ludwigsfeldes bis zum Westrand von Gosen reicht. Hier ist die Flughafengesellschaft verpflichtet, auf Antrag Schallschutzfenster mit Belüftungseinrichtungen für die Schlafräume zu installieren. Im Rahmen freiwilliger Lärmschutzprogramme hat die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH in den vergangenen Jahren bereits rund 2000 direkten Anliegern die Umrüstung der Schlafräume angeboten. Knapp die Hälfte hat die Möglichkeit genutzt, so Flughafensprecher Ralf Kunkel.

Zusätzlich ist vorgesehen, dass Besitzer von so genannten Außenflächen wie Terrassen, Balkonen oder Gärten eine Entschädigung erhalten, wenn dort tagsüber ein Dauerschallpegel von mindestens 65 dB(A) erreicht wird. Die vorgesehene Entschädigung beträgt pauschal 4000 Euro pro Einfamilienhaus. Bei Zwei- und Mehrfamilienhäusern erhöht sich der Betrag um 2000 Euro pro abgeschlossener Wohnung. Pro Eigentumswohnung werden 3000 Euro fällig. Bei Kleingärten in dem betroffenen Gebiet beträgt der Entschädigungssatz 50 Cent pro Quadratmeter Gartenfläche. Das betroffene Gebiet erstreckt sich im Bereich der heutigen Südbahn vom westlichen Teil Mahlows bis zum Südrand von Bohnsdorf. Bei der neu zu bauenden Südbahn ist ein Areal zwischen Teilen von Blankenfelde und der Schulzendorfer Siedlung Eichberg betroffen.

Liegt der Dauerschallpegel außen tagsüber bei 70 dB(A), so ist die Flughafengesellschaft verpflichtet, das Grundstück zum Verkehrswert zu kaufen, wenn der Eigentümer dies beantragt. Voraussetzung ist, dass es am Stichtag, dem 15. Mai 2000, mit einem Wohnhaus bebaut war oder eine Baugenehmigung vorlag. Das entsprechende Gebiet ist extrem klein und betrifft bebaute Flächen eigentlich nur im Bereich der heutigen Südbahn des Airports, wo der Südrand von Waßmannsdorf und die Schönefelder Siedlung Hubertus gestreift werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den im Planfeststellungsbescheid unbeschränkten Nachtflugbetrieb moniert. Angesichts der umliegenden Siedlungsflächen könne es der Planungsträger nur dann bei passiven Schallschutzmaßnahmen wie Lärmschutzfenstern belassen, wenn gewichtige Bedarfsgesichtspunkte diese Einschränkung rechtfertigen und die Lärmschutzbelange der Nachbarschaft hinter den öffentlichen Verkehrsinteressen zurückstehen. Dieser Nachweis sei nicht erbracht worden. Deshalb überwiege zumindest in der Kernzeit von null bis fünf Uhr das Interesse der Anwohner, von Fluglärmbeeinträchtigungen verschont zu bleiben. Auch von 22 bis 24 Uhr sowie von 5 bis 6 Uhr sei Flugbetrieb nur dann unbedenklich, wenn er sich aus nachvollziehbaren Gründen nicht innerhalb des Tagraumes abwickeln lasse.

Rainer W. During

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