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Immobilien: Das Recht auf störungsfreien TV-Empfang

Fehlt ein Kabelanschluß dürfen Parabolantennen am Mietshaus angebracht werdenVON ANDREAS LOHSE Ist von "Schüssel" und "Spargel" die Rede, läuft manchem das Wasser im Munde zusammen - anderen steigt das Blut zu Kopf.Die Letztgenannten setzen diese Begriffe synonym für verschandelte Fassaden und Streitereien mit Nachbarn, wirken doch Satellitenschüsseln und Funkantennen gerade auf Altbauten und an sanierten Fassaden überaus störend.

Fehlt ein Kabelanschluß dürfen Parabolantennen am Mietshaus angebracht werdenVON ANDREAS LOHSE Ist von "Schüssel" und "Spargel" die Rede, läuft manchem das Wasser im Munde zusammen - anderen steigt das Blut zu Kopf.Die Letztgenannten setzen diese Begriffe synonym für verschandelte Fassaden und Streitereien mit Nachbarn, wirken doch Satellitenschüsseln und Funkantennen gerade auf Altbauten und an sanierten Fassaden überaus störend.In dieser Ansicht stimmen Mieter und Vermieter oft überein und sind doch gleichermaßen machtlos: "Jeder Mieter hat das Recht, in seiner Wohnung soweit wie möglich störungsfrei Rundfunk und Fernsehen zu empfangen", weiß man beim Deutschen Mieterbund; selbstredend rein technisch betrachtet, denn mit kleinen Störenfrieden bis ungefähr 150 Zentimetern Höhe muß jeder selber fertig werden. Juristisch unstrittig ist, wie mit herkömmlichen Stabantennen umzugehen ist.Solange es keine Gemeinschaftsantenne für das Mietshaus gibt, darf jeder seine eigene auf dem Dach anbringen, selbst dann, wenn etwas anderes im Mietvertrag steht.Der Hausbesitzer kann lediglich bestimmen, wo die Antenne plaziert wird, der Mieter muß dies akzeptieren, sofern der einwandfreie Empfang gewährleistet ist. Kompliziert - wenngleich rechtlich nicht mehr umstritten - sind Parabolantennen.Obschon sie vielerorts den Schnee auf der Mattscheibe schmelzen lassen, gefriert bei ihrem Anblick das ästhetische Empfinden.Das Problem: Bei der Montage muß eine "freie Sicht" zu dem angepeilten Satelliten am Himmel möglich sein, was erklärt, weshalb sich die Schüsseln nur an bestimmten Stellen des Hauses anbringen lassen. Juristisch aber ist die Sachlage auch hier klar: Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, daß für den Empfang von zusätzlichen Fernsehprogrammen das Grundrecht auf Informationsfreiheit (GG § 5) zu berücksichtigen ist.Ein Mieter kann grundsätzlich vom Hauseigentümer verlangen, die "baurechtlich zulässige, von einem Fachmann ausgeführte Installation einer möglichst unauffälligen geeigneten Parabolantenne an einem für den Empfang der Satellitenprogramme tauglichen Ort" zu gestatten, "an dem sie optisch am wenigsten stört".Diese Entscheidung fällte, für andere Gerichte verbindlich, das Oberlandesgericht Frankfurt 1992 (Az.RE Miet 1/91).Voraussetzung allerdings: Das Haus hat weder Gemeinschaftsantenne noch Kabelanschluß und es ist ungewiß, ob ein solcher Anschluß verlegt wird.Zudem dürfen dem Vermieter keinerlei Kosten entstehen.Auch hier darf er einen geeigneten Montageort bestimmten, wobei der einzig "taugliche Ort" meist ausgerechnet die Fassade ist. Ist ein Kabelanschluß vorhanden, verneint das Oberlandesgericht Naumburg das Recht des Mieters auf ein Anzapfen des Satelliten.Ausnahme: Ein ausländischer Mieter will neben den angebotenen Kabelprogrammen auch Satellitensendungen in seiner Heimatsprache sehen, die nur per Himmelsfunk zu empfangen sind.Darin liege "keine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber deutschen Bewohnern, da Ausländer in größerem Umfang auf ihre Heimatsender angewiesen sind", beschied das Bundesverfassungsgericht.Der Grund dafür, daß der Vermieter auch gegen seinen Willen solche Anlagen des Mieters an seinem Haus dulden muß, ist wiederum das Recht auf freien Zugang zu allen üblichen Informationsquellen, ein Schutz, der auch fremdsprachige Programme umfaßt.Selbst "der deutsche Mieter kann zugunsten seines ausländischen Ehegatten zu gleichen Bedingungen vom Vermieter die Erlaubnis zur Installation einer Parabolantenne am Gebäude verlangen", wie sie ein ausländischer Mieter "zu begehren befugt" sei, entschied jüngst das Landgericht Wuppertal (Az 8 S 11/97).Ist die Antenne fachgerecht montiert, kann der Vermieter seine Zustimmung nicht einseitig zurücknehmen, selbst wenn das Haus zwischenzeitlich über Kabelanschluß verfügen sollte. Fachgerecht bedeutet im übrigen nicht, auch darüber gibt es Urteile, das Gerät an einem Besenstiel in einem Sandeimer auf den Balkon zu stellen und noch dazu die Balkontür zur Verlegung der Kabel zu durchbohren. Nicht erfaßt vom Grundrecht auf Informationsfreiheit wird hingegen die ebenfalls häufig zu sehende langstielige CB-Funkantenne.Einen solchen Spargel auf das Hausdach zu montieren gehöre grundsätzlich nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.Technische Neuerungen nämlich führten erst dann zu einer Ausweitung des vertragsgemäßen Gebrauchs, wenn sie zum allgemeinen Lebensstandard gehören.Ein ohne Zustimmung des Vermieters angebrachter Spargel muß auf dessen Verlangen wieder beseitigt werden.

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