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Immobilien: Die Beweislast liegt beim Opfer

Bei Mißhandlung können Ehefrauen gerichtlich die Zuweisung der Wohnung fordernVON ANDREAS LOHSEGewalt erleben viele Frauen alltäglich: psychisch, physisch, emotional und sexuell, der Mann droht, nötigt, zwingt, erniedrigt, vergewaltigt.Tatort ist oft die Wohnung, häusliche Gewalt also in den vier Wänden, die eigentlich Schutz bieten sollten.

Bei Mißhandlung können Ehefrauen gerichtlich die Zuweisung der Wohnung fordernVON ANDREAS LOHSEGewalt erleben viele Frauen alltäglich: psychisch, physisch, emotional und sexuell, der Mann droht, nötigt, zwingt, erniedrigt, vergewaltigt.Tatort ist oft die Wohnung, häusliche Gewalt also in den vier Wänden, die eigentlich Schutz bieten sollten.Untersuchungen ergaben, daß in der Bundesrepublik fast jeder dritten Frau Gewalt durch ihren Ehemann oder Partner widerfährt.In der Kriminalstatistik allerdings wird dies unter "Familienstreitigkeit" subsummiert."Über das tatsächliche Ausmaß männlicher Gewalt im häuslichen Bereich können keine präzisen Angaben gemacht werden", heißt es auch bei der "Berliner Initiative gegen Gewalt gegen Frauen", kurz "BIG" genannt. Doch was kann eine Frau tun, die den Mut faßt und beschließt, sich aus einer Gewaltbeziehung zu lösen? Oftmals wird auf häusliche Gewalt allein strafrechtlich reagiert, mithin die Bestrafung des Täters gefordert.Der zivilrechtlich mögliche Schutz des Opfers hingegen ist vielen nicht bekannt.Verheiratete Frauen nämlich können beim Familiengericht beantragen, daß ihnen die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird.Voraussetzung ist allerdings, daß die Ehegatten getrennt leben oder einer von beiden diese Trennung will.Darüber hinaus muß die Zuweisung notwendig sein, "um eine schwere Härte zu vermeiden", besagt § 1361 b des Bürgerlichen Gesetzbuches.Dieser Punkt sei reformbedürftig, meint Birgit Schweikert von BIG, denn eine "schwere Härte" beispielsweise sei eine "schwere, wiederholte Mißhandlung".Die Beweislast liege zudem bei der Frau.Auch müsse das Gericht prüfen, ob etwa "eine Aufteilung der Wohnung zwischen Mann und Frau in Frage kommt - was aber letztlich vor Gewalt nicht schützt". Vielen Frauen bleibe allerdings nichts anderes übrig, als in ein Frauenhaus oder eine Zufluchtswohnung zu gehen, denn die gerichtliche Zuweisung der ehelichen Wohnung allein und ohne flankierende Maßnahmen ist meist unzureichend: Das Opfer wird vor dem Täter nicht hinreichend geschützt.So sollte beispielsweise die Kontaktsperre für den Täter explizit gesetzlich festgeschrieben werden, heißt es bei BIG: Ihm müsse verboten sein, sich dem Opfer zu nähern, sei es nun schriftlich, mündlich oder gar persönlich."Nur so kann man verhindern", weiß Birgit Schweikert, "daß der Täter die Frau weiterhin bedroht und sie unter Druck setzt." "Die Zuweisung der ehelichen Wohnung ist zwar rechtlich möglich, jedoch sind die Maßnahmen zum Schutz der Frau unzureichend", kritisiert auch Katrin Stegmüller, Sozialarbeiterin bei "Frauenzimmer e.V.", einem Verein, der Zufluchtswohnungen für jene Frauen vermittelt, die sich aus ihren Gewaltbeziehungen lösen.Denkbar wäre beispielsweise eine "Bannmeile" um die eheliche Wohnung, wie sie bei einem in den USA entwickelten Modell bereits selbstverständlich sei: "Der Bedroher darf sich in bestimmten vom Gericht benannten Straßenzügen nicht aufhalten." Wird der Täter verurteilt, muß er zudem ein therapeutisches Programm absolvieren.Verstöße gegen richterliche Auflagen werden mit Geld- und Haftstrafen geahndet.Katrin Stegmüller: "Aufgrund der derzeit nicht vorhandenen Schutzmaßnahmen nehmen die bei uns in Zufluchtswohnungen lebenden Frauen die Zuweisung der ehelichen Wohnung nur selten in Anspruch." Eine nicht repräsentative Befragung von Familienrichtern zufolge gebe es derzeit "regelmäßig kaum mehr als zehn Fälle von Wohnungszuweisungen pro Jahr", heißt es in der Senatsverwaltung für Justiz.Im nächsten Jahr sind genauere Erhebungen vorgesehen. Wird eine Frau von einem nichtehelichen Partner, mit dem sie zusammen in einer Wohnung lebt, mißhandelt, greifen nicht die familienrechtlichen Regelungen, sondern mietrechtliche.Als alleinige Hauptmieterin, kann sie dem Mann die Tür weisen und ihn auffordern, die Wohnung zu räumen.Besteht ein Untermietvertrag, kann sie ihn fristlos kündigen.Haben beide den Mietvertrag unterschrieben, kann sie versuchen, eine Kündigung zu erzwingen, um danach mit dem Vermieter einen neuen Vertrag zu schließen.Allerdings werden sich bei solchen - theoretisch einfach anmutenden - Maßnahmen körperliche Überlegenheit und Angst gegenüberstehen.Deshalb, so Birgit Schweikert von BIG, sollte bei einer Reform des Paragraphen 1361 b die Regelung der Wohnungszuweisung unbedingt auf "nichteheliche Lebensgemeinschaften ausgeweitet werden".Darüber hinaus, so Katrin Stegmüller, "erwarten wir von Polizei und Justiz eine eindeutige Haltung gegen Gewalt gegen Frauen und schnelles Handeln". Frauenzimmer e.V., Vermittlung von Zufluchtswohnungen, t 787 50 15.Bei BIG e.V.gibt es gegen Erstattung des Portos drei Broschüren über Gewalt gegen Frauen im häuslichen Bereich, Interventionsmöglichkeiten sowie die rechtliche Situation mißhandelter Frauen und Konsequenzen für die Täter.t 61 70 91 00.

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