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Eigentumswohnung: Nimm’ zwei

Wohnungen kann man zusammenlegen - auch, wenn tragende Wände stören?

WAS STEHT INS HAUS?

Uns gehört eine Eigentumswohnung. Unser Nachbar möchte uns seine Wohnung verkaufen. Dies wäre für uns dann interessant, wenn wir die Wohnungen zusammenlegen könnten und dadurch eine größere Wohnung erhielten. Wir müssten dann eine Wand durchbrechen. Genau bei dieser Wand handelt es sich wahrscheinlich aber um eine tragende Wand. Müssen wir in technischer Hinsicht etwas beachten? Brauchen wir eine Baugenehmigung? Benötigen wir die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer oder können wir sofort mit den Bauarbeiten beginnen, ohne jemanden fragen zu müssen?

WAS STEHT IM GESETZ?

Bevor Sie benachbarte oder übereinander liegende Eigentumswohnungen zusammenlegen, müssen Sie tatsächlich einiges beachten: So ist zunächst die Statik zu prüfen. Selbst bei tragenden Wänden mehrgeschossiger Wohngebäude ergeben sich in der Regel jedoch dann keine Probleme, wenn nur in einem der vorhandenen Geschosse ein solcher Wanddurchbruch errichtet wird. Ist hingegen absehbar, dass weitere Wohnungen in anderen Geschossen zusammengelegt wurden oder in Zukunft zusammengelegt werden sollen, ist ein Stabilitätsnachweis für die zu schaffende Öffnungsreihe in der aussteifenden Wand, bezogen auf das gesamte Gebäude, erforderlich. Deshalb ist vorher zu prüfen, ob es sich bei der Zusammenlegung der Wohnungen um einen Einzelfall innerhalb eines mehrgeschossigen Wohngebäudes handelt oder nicht. Übereinander liegender Eigentumswohnungen kann man nur zusammenlegen, wenn man eine Öffnung in die dazwischen liegende Geschossdecke öffnet und dort eine Treppe hineinbaut. Auch für so einen Deckendurchbruch benötigt man einen statischen Nachweis. Je nach Vorhandensein der Konstruktionsart (Holzbalken- oder Stahlbetondecke) sind unter Umständen unterschiedliche konstruktive Verstärkungen möglich und notwendig. Bei der konstruktiven Ausführung sind in der Regel bauphysikalische und brandschutztechnische Aspekte zu beachten. Insofern sollten Sie vorher eine Ausführungsplanung von einem Fachmann erstellen lassen.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Wird ein Durchbruch einer tragenden Wand vorgenommen, verändert sich, wie Fachleute es ausdrücken, der vorhandene „Lastabtrag“. Es können sich in den Wänden der darüber liegenden Geschosse Risse bilden. Vor dem Umbau sollte der vorhandene Zustand der Baukonstruktion in den angrenzenden Wohnungen aufgenommen werden. Die Genehmigung der Eigentümergemeinschaft ist notwendig, wenn für sie ein nicht hinnehmbarer Nachteil entsteht, zum Beispiel Substanz oder Stabilität des Gebäudes betroffen sind. Ein Nachteil ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Durchbruch nach sachkundiger Planung und statischer Berechnung durch ein Fachunternehmen ausgeführt wird. Nach der Bauordnung Berlin sind Veränderungen in statischen Tragwerksteilen grundsätzlich bauantragspflichtig. Haben Sie den Wanddurchbruch schon vollzogen und alles beachtet, kann kein Rückbau verlangt werden.

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