zum Hauptinhalt

Immobilien: Einzug über Gebühr

Sind Sonderzahlungen zulasten des Mieters beim Abschluss eines Mietvertrages zulässig?

WAS STEHT INS HAUS?

Zurzeit bewohne ich eine Zweizimmerwohnung, die ich mir aber wegen der gestiegenen Mietkosten nicht mehr leisten kann. Daher versuche ich, eine preiswerte Alternative zu finden. Dabei bin ich auf einige interessante Appartements gestoßen, die zwar einen für mich passablen Mietpreis auswiesen, der Vermieter aber eine einmalige Aufnahme- und Bearbeitungsgebühr von 480,00 Euro verlangt. Wenn ich ausziehe, wird noch einmal die gleiche Bearbeitungsgebühr fällig. Ist das denn berechtigt? Ich habe gelesen, dass Vermieter solche Gebühren nicht verlangen dürfen.

WAS STEHT IM GESETZ?

Das Wohnungsmietrecht ist recht streng, wenn es um die Behandlung von Sonderleistungen geht. Neben der Miete darf der Vermieter grundsätzlich nur Schönheitsreparaturen oder sogenannte Kleinreparaturen vom Mieter verlangen. Weitergehende Zahlungsabreden sind regelmäßig unwirksam. Die meisten Gerichte gehen davon aus, dass die formularvertragliche Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr unwirksam ist, und wenn der Mieter die Gebühr in Unkenntnis der Rechtslage dennoch gezahlt hat, er diese zurückfordern kann. Es gibt aber auch Gerichte, die eine solche Vereinbarung für zulässig halten. Dabei wird aber vorausgesetzt, dass sich die Gebühr in einem angemessenen Rahmen hält. Angemessen sind Bearbeitungsgebühren von 50,00 bis 70,00 Euro. Alles, was darüber hinausgeht, ist somit unzulässig überhöht. Nennt der Mietvertrag überhaupt keinen konkreten Betrag, der zu zahlen ist, zum Beispiel mit der Formulierung „Kosten und Abgaben, die mit dem Abschluss des Vertrages verbunden sind, gehen zu Lasten des Mieters“, dann ist diese Klausel mangels Bestimmtheit unwirksam. Ähnliches gilt für eine Bearbeitungsgebühr bei Beendigung des Mietverhältnisses. Auch diese Vereinbarung ist generell unwirksam. Sie kann im Einzelfall wirksam sein, wenn bei einer vorzeitigen Vertragsaufhebung die Parteien deshalb eine „angemessene“ Vereinbarung treffen, weil es ein Wunsch des Mieters ist, das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Man muss zwischen einer frei finanzierten und einer Sozialmietwohnung unterscheiden. Bei Sozialmietwohnungen schreibt das Gesetz ausdrücklich vor, dass Sonderzahlungen regelmäßig unzulässig sind. Im frei finanzierten Wohnungsbau gibt es dagegen keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Daher muss man sich an der Rechtsprechung orientieren. Allerdings ist zu unterscheiden, ob die Parteien sich in einem Formularmietvertrag einigen oder ob Mieter und Vermieter die Gebühr individuell ausgehandelt haben. Nur im letzteren Fall kann von einer uneingeschränkten Zulässigkeit ausgegangen werden. Wird die Bearbeitungsgebühr dem Mieter dagegen im Rahmen des Neuabschlusses eines Mietvertrages zur Unterschrift vorgesetzt, dann ist die Klausel unwirksam. Dennoch geleistete Zahlungen muss der Vermieter erstatten.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false