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Immobilien: Fiskus zahlt mit

Zweitwohnungssteuer ist absetzbar

Eigentümer einer Ferienwohnung können die Zweitwohnungssteuer als Werbungskosten absetzen, wenn sie die Immobilie nicht selbst genutzt haben. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: IX R 58/01). Geklagt hatte ein Ehepaar, das seine Ferienwohnung über eine Appartementverwaltung an Touristen vermieten ließ. Der Fiskus hatte den Abzug der von der Gemeinde erhobenen Zweitwohnungssteuer verweigert, weil die Belastung mit der möglichen privaten Eigennutzung des Immobilieneigentums zu tun habe. Dies sah der BFH in letzter Instanz anders: Die Steuer sei wie alle anfallenden Kosten, die mit Vermietung und Verpachtung zusammenhingen, absetzbar. ball

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