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Immobilien: Fristlose Kündigung allein reicht nicht

DOPPELTE KÜNDIGUNG Ist der Mieter mit zwei aufeinander folgenden Mieten im Rückstand, kann der Vermieter fristlos kündigen . Ratsam ist, neben der fristlosen zugleich eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses auszusprechen.

DOPPELTE KÜNDIGUNG

Ist der Mieter mit zwei aufeinander folgenden Mieten im Rückstand, kann der Vermieter fristlos kündigen . Ratsam ist, neben der fristlosen zugleich eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses auszusprechen. Verzichtet der Vermieter hierauf, wird die fristlose Kündigung hinfällig, wenn der Mieter während des Prozesses die Rückstände ausgleicht. Die ordentliche Kündigung bleibt jedoch trotz Zahlung bestehen, entschied der BGH (AZ: II ZR 6/04).

URKUNDENPROZESS

Schneller kommen Vermieter manchmal mit einem „Urkundenprozess“ zum Ziel: Der Mietvertrag wird bei Gericht vorgelegt und erklärt, dass die Miete ausgeblieben sei. Ergeht dann ein Zahlungsurteil , kann zum Beispiel das Konto des Mieters gepfändet werden. Nicht selten führt dies dazu, dass der Mieter bereit ist, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Die Zulässigkeit dieses Verfahrens wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt (AZ: VIII ZR 216/04).

KONTAKT

Weitere Informationen

zum Schutz vor Mietnomaden gibt es für Vermieter unter anderem bei diesen Organisationen:

Haus & Grund

Telefon 030/20216-0, www.hausundgrund.de

VSK

(Vermieterschutzkartei): Tel. 07152/331260, www.vermieterschutz-

kartei.de

vpaz

(Vermieter und Partner arbeiten zusammen), Tel. 02175/16666-0, www.vpaz.de bur

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