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Haustierhaltung: Kein Persilschein für Papageien

„Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung“, lautet ein geflügeltes Wort unter Juristen. Leider gilt das nicht für die Haustierhaltung in Mietwohnungen.

„Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung“, lautet ein geflügeltes Wort unter Juristen. Leider gilt das nicht für die Haustierhaltung in Mietwohnungen. Denn dazu schweigt das Gesetz. Regeln finden sich höchstens im Kleingedruckten von Standardmietverträgen oder werden zwischen Vermieter und Mieter direkt ausgehandelt.

Allerdings darf der Vermieter im Kleingedruckten nicht pauschal die Haustierhaltung verbieten, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Denn das sei eine unzulässige Benachteiligung der Mieter (Az.: VIII ZR 340/06). Im konkreten Fall verbot die beanstandete Klausel „jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Zierfischen und Ziervögeln“.

Ohnehin hält der BGH das generelle Verbot der Kleintierhaltung für unzulässig. So dürften jedenfalls Kleintiere im Käfig wie Goldhamster, Meerschweinchen, Zwergkaninchen, Aquarienfische und Wellensittiche auch ohne Genehmigung des Vermieters gehalten werden (Az.: VIII ZR 10/92). So eindeutig, wie der BGH annimmt, ist es in der Alltagspraxis jedoch offenbar nicht, den Begriff „Kleintier“ zu definieren. Nach Meinung des Amtsgerichts Köln fallen auch Elstern und Leguane darunter (Az.: 205 C 130/83). Das Landgericht Kassel sieht sogar Yorkshire-Terrier als Kleintiere an (Az.: 1 S 503/96). Und das Amtsgericht Hanau hält die Haltung von fünf Chinchillas für zulässig, da von ihnen keine Geruchs- und Lärmbelästigung ausginge (Az.: 90 C 1264/99). Für Papageien gilt dieser Persilschein indes nicht. Denn ihr durchdringendes Kreischen kann nach Meinung von Justitia schnell zu Problemen mit den Nachbarn führen. Daher müsse der Vermieter ihrer Aufnahme in die Wohnung zustimmen. Darüber hinaus dürfen sie nach Urteilen der Landgerichte Zwickau und Nürnberg-Fürth (Az.: 13 S 9530/94) nur für maximal eine Stunde beziehungsweise drei Stunden auf Balkon oder Terrasse frische Luft schnappen. Auch müssten Nachbarn nicht den Lärm von gleich vier Papageien hinnehmen, so das Landgericht Itzehoe (Az.: 1 S 257/04).

Einigkeit besteht in der Rechtsprechung, dass der Vermieter seine Zustimmung nicht willkürlich versagen darf. Die Entscheidung des Vermieters müsse nachvollziehbar sein, so das Amtsgericht Bückeburg (Az.: 73 C 353/99). Nur soll sich ein Mieter nach Meinung des Amtsgerichts Kerpen nicht darauf berufen können, dass ein anderer Mieter Haustiere halten darf (Az.: 22 C 412/08).

Mit dem Verbot der Tierhaltung im Mietvertrag muss rechtlich nicht das letzte Wort gesprochen sein. Wenn der Mieter entgegen einer vertraglichen Regel seit Jahren mit Wissen des Vermieters ein Tier hält, kann dieser nicht mehr dessen Abschaffung verlangen. So urteilten zum Beispiel die Landgerichte Essen (Az.: 1 S 479/90) und Stuttgart (Az.: 16 S 183/87). Die unerlaubte Haltung eines Haustiers ist aber kein Kündigungsgrund. Allenfalls kann nach Auffassung des Landgerichts München I der Vermieter die Abschaffung des Tieres einklagen (Az.: 14 S 136/98). Ein Kündigungsrecht billigte das Landgericht Berlin einem Vermieter für den Fall zu, dass ein unerlaubt gehaltener Hund andere Mieter gebissen hat (Az.: 64 S 503/04). dpa

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