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Hausverwaltung: Nicht jede Entlastung entlastet

Statt Verwalter kann der Beirat haften.

Die Entlastung des Hausverwalters sollte für Eigentümergemeinschaften mehr als nur Formsache sein. Denn die bedeutet den endgültigen und unwiderruflichen Verzicht auf Schadenersatzansprüche – darauf weist der Verein Wohnen im Eigentum in Bonn hin.

„Viele Wohnungseigentümer entlasten ihren Verwalter nur deshalb, weil sie meinen, ihm ihr Vertrauen aussprechen zu müssen“, sagt Anwalt Christian Luckey, der für den Verein tätig ist. Doch das kann vor allem für den Beirat, der aus Vertretern der Eigentümer besteht, gravierende Konsequenzen haben. Denn tauchen doch noch Ansprüche wegen zum Beispiel nicht ordentlich erledigter Reparaturen am Haus auf, so können die Eigentümer dafür das Vertretergremium zur Verantwortung ziehen.

Verwalter sind für befristete Zeit, maximal fünf Jahre, vertraglich bestellt. Werden sie auf der jährlichen Versammlung für das abgelaufene Jahr entlastet, müssen sie für Probleme aus dieser Zeit nicht mehr einstehen. Das gilt auch, wenn sie am Ende ihrer Dienstzeit für die zurückliegenden Jahre entlastet werden.

Ein Ratgeber mit dem Titel „Die Folgen der Verwalterentlastung - Infos und Argumente, weshalb sie unterbleiben sollte“ ist als pdf-Datei kostenlos bei dem Verein erhältlich. Er kann per Mail unter info wohnen-im-eigentum.de bestellt werden.

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