zum Hauptinhalt

Immobilien: Im Haus spielen Katz und Maus

Eine Klausel im Mietvertrag verbietet Katzen- und Hundehaltung. Müssen wir unseren jetzt weggeben?

WAS STEHT INS HAUS?

Wir sind in eine Genossenschaftswohnung umgezogen. Wir haben leider nicht bemerkt, dass wir einen Mietvertrag unterschrieben haben, in dem als „zusätzliche Vereinbarung“ eine Klausel enthalten ist, nach welcher Mitglieder verpflichtet sind, „keine Hunde und Katzen zu halten“. Wir haben einen kleinen, sehr pflegeleichten und überaus lieben Hund. Als dies von der Verwaltung bemerkt wurde, wurden wir aufgefordert, sofort die Hundehaltung zu unterlassen. Wir würden es allerdings nicht übers Herz bringen, unseren Hund abzugeben. Kann man etwas dagegen tun?

WAS STEHT IM GESETZ?

Bei der von Ihnen benannten „zusätzlichen Vereinbarung“ zum Mietvertrag handelt es sich um eine sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) eines Vermieters, die die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt. Eine solche Klausel ist gemäß Paragraph 307 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unwirksam. Der Grund: Sie benachteiligt einen Mieter unangemessen, weil sie die Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos untersagt und nicht auf die besondere und individuelle Interessenslage eingeht. Gleichzeitig verstößt eine solche Klausel auch gegen den wesentlichen Grundgedanken der sogenannten Gebrauchsgewährungspflicht eines Vermieters, die in Paragraph 535 BGB geregelt ist. Es hat immer eine umfassende Interessenabwägung für den jeweiligen Einzelfall zu erfolgen, wenn über die Frage zu entscheiden ist, ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört oder nicht. Wird die Tierhaltung allerdings ausnahmslos verboten, kann eine Interessenabwägung nicht stattfinden, was durch das Gesetz so nicht gewollt ist. Die Klausel ist zwar unwirksam, führt andererseits aber nicht dazu, dass ein Mieter Hunde oder Katzen ohne Rücksicht auf andere, zum Beispiel andere Hausbewohner oder Nachbarn, halten darf. Vielmehr hat eine solche Klausel zur Folge, dass die nach Paragraph 535 BGB gebotene umfassende Abwägung für den konkreten Einzelfall stattfinden muss.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Dem Bundesgerichtshof lag gerade ein vergleichbarer Fall zur Entscheidung vor (BGH, Urteil v. 20.03.2013, AZ: VIII ZR 168/12). Zutreffend wurde entschieden, dass das generelle Verbot, Hunde und Katzen zu halten, als Allgemeine Geschäftsbedingung eines Vermieters unwirksam ist. Vielmehr muss individuell für den konkreten Einzelfall entschieden werden, ob das Tier für andere Hausbewohner oder Nachbarn störend ist oder nicht. Handelt es sich, wie in Ihrem Fall, um einen kleineren und vor allem lieben Hund, der andere Mitbewohner nicht belästigt, nicht übermäßig viel bellt oder sonst den Hausfrieden stört, würde die vom Bundesgerichtshof verlangte Interessensabwägung ergeben, dass Ihr Vermieter der Hundehaltung zustimmen muss. Eine Hundehaltung ist damit nicht zu unterlassen, Bello darf bei Ihnen verbleiben!

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false