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Ab dem 1. Mai müssen Inserate für Wohnungen auch Angaben über die energetische Qualität des Gebäudes enthalten.

© imago/imagebroker

Immobilienanzeigen: Neue Energieeinsparverordnung in Kraft

Angebotsanzeigen müssen zusätzliche Angaben zu energetischen Eigenschaften enthalten.

Am 1. Mai ist die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft getreten. Für die Vermarktung von Immobilien mittels Anzeigen haben sich erhebliche Änderungen ergeben: Die EnEV 2014 verpflichtet nämlich zur Angabe bestimmter Energiemerkmale. Inserate müssen nun bestimmte Pflichtangaben enthalten. Vermieter, die diese Vorgaben nicht beachten, begehen laut Energieeinsparverordnung eine Ordnungswidrigkeit mit Folgen: Bis zu 15 000 Euro Bußgeld kann ein Fehlverhalten sie künftig kosten.

Um hohe Anzeigenkosten zu sparen, können in den Anzeigen Abkürzungen verwendet werden. „Dies ist grundsätzlich zulässig“, erklärt Sun Jensch, Geschäftsführerin des Immobilienverbandes IVD Bundesverband. „Problematisch ist allerdings, dass das zuständige Bundesministerium kein offizielles Abkürzungsverzeichnis erstellt hat.“ Trotz aller Vorsicht könne es daher zu Abmahnungen kommen, wenn die Abkürzungen von Laien missverstanden werden. „Hier wird erst die Rechtsprechung in den nächsten Jahren Klarheit schaffen“, so Jensch weiter.

Die nachfolgenden Abkürzungen können verwendet werden – jedoch nur, sofern das Abkürzungsverzeichnis entsprechend mit abgebildet wird:

Die Art des Energieausweises

(§ 16a Abs. 1 Nr. 1 EnEV):

Verbrauchsausweis: V

Bedarfsausweis: B

Der Energiebedarfs- oder -verbrauchswert

in kWh/(m²a) (§ 16a Abs. 1 Nr. 2 EnEV): zum Beispiel: 257,65 kWh

Der wesentliche Energieträger

(§ 16a Abs. 1 Nr. 3 EnEV):

Koks, Braunkohle, Steinkohle: Ko

Heizöl: Öl

Erdgas, Flüssiggas: Gas

Fernwärme aus Heizwerk oder KWK: FW

Brennholz, Holzpellets, Holzhackschnitzel: Hz

Elektrische Energie (auch Wärmepumpe), Strommix: E

Baujahr des Wohngebäudes

(§ 16a Abs. 1 Nr. 4 EnEV):

Bj, zum Beispiel Bj 1997

Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes bei ab 1. Mai 2014 erstellten Energieausweisen (§ 16a Abs. 1 Nr. 5 EnEV):

A+ bis H, zum Beispiel: B

Eine Anzeige könnte, wenn die verwendeten Abkürzungen veröffentlicht sind, wie folgt lauten: „Verbrauchsausweis, 122 kWh/(m²a), Fernwärme aus Heizwerk, Baujahr 1962, Energieeffizienzklasse D“

Eine Abkürzungsvariante laut IVD: „V, 122 kWh, FW, Bj 1962, D“

Gibt die Zeitung oder das Portal, in denen inseriert wird, ein eigenes Verzeichnis vor, sollte dieses unbedingt verwendet werden. Gibt es kein Abkürzungsverzeichnis, sind Abkürzungen unzulässig, soweit hieraus nicht deutlich wird, was abgekürzt wurde.

Im Tagesspiegel gestaltet sich ein Musterbeispiel für die zusätzlich aufzuführenden Pflichtangaben wie folgt: „V: 166,6 kWh/(m²a), Heizöl, Baujahr 1963.“ Weitere zulässige bzw. rechtssichere Abkürzungen sollten vorerst nicht verwendet werden. Der Tagesspiegel arbeitet mit den Abkürzungen V für Energieverbrauchsausweis und B für Energiebedarfsausweis.

Was auf den ersten Blick als sinnvolle Neuerung zugunsten von mehr Transparenz auf dem Wohnungssektor erscheint, könnte Unsicherheit bei den Mietern auslösen, befürchtet nicht nur der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen. „Gebäude funktionieren nicht wie weiße Ware, Fernseher oder Autos“, sagt Axel Gedaschko, GdW-Präsident. „Anders als bei neu gefertigten Produkten vom Fließband lassen Effizienzklassen bei Gebäuden keine direkten Rückschlüsse auf die tatsächlichen Kosten zu. Denn die Kosten der Wärmeversorgung ergeben sich bei Wohnungen aus dem individuellen Verbrauch und dem Preis des eingesetzten Energieträgers. Ein Gebäude, das beispielsweise mit A+ klassifiziert ist, kann also in Wahrheit sogar deutlich teurer in der Bewirtschaftung sein als ein Gebäude, das mit der Effizienzklasse D ausgewiesen wird.“

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