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Immobilienverkauf: Dein und mein und unser

Wenn einem Ehepartner eine Immobilie gehört, dann muss der andere einem Verkauf oft zustimmen.

WAS STEHT INS HAUS?

Gemeinsam mit meinem Mann habe ich bisher in einem Einfamilienhaus mit Garten gewohnt. Das Haus gehörte mir allein. Aus Altersgründen wollten wir jetzt eine Eigentumswohnung kaufen und das Haus verkaufen. Allerdings fragte mich der beurkundende Notar, ob ich verheiratet sei, in Zugewinngemeinschaft lebe und ob das Haus nahezu mein gesamtes Vermögen ausmache. Als ich alle Fragen bejahte, erklärte er mir, dass mein Mann den Verkauf genehmigen müsse. Das verstehe ich nicht – es ist doch mein Haus! Warum muss mein Mann zum Verkauf seinen Segen geben?

WAS STEHT IM GESETZ?

Wenn ein Paar in sogenannter Gütergemeinschaft lebt, dann legt das Gesetz fest, dass ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen über sein Vermögen im Ganzen verfügen darf. Wenn also Ihr Haus Ihr ganzes oder nahezu Ihr ganzes Vermögen ausmacht, muss ihr Mann zustimmen, damit das Geschäft wirksam wird. Juristisch sieht das wie folgt aus: Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist in den Paragraphen 1363 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Sie leben immer dann in diesem Güterstand, wenn Sie keine andere Vereinbarung durch einen Ehevertrag (Paragraphen 1408 ff. BGB) getroffen haben. In Paragraph 1365 BGB ist wiederum geregelt, dass ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen verfügen darf. Bei kleineren Vermögen muss der Partner Rechtsgeschäften dann zustimmen, wenn dem Ehegatten dadurch weniger als etwa 15 Prozent seines Vermögens bleiben. Bei größerem Vermögen liegt hier die Grenze bei etwa zehn Prozent. Um sich schwierige Berechnungen zu ersparen, wird man im Zweifel vorsorglich die Genehmigung des Ehegatten einholen. Daneben gibt es noch weitere Regelungen zur Zugewinngemeinschaft. Zum Beispiel: Haushaltsgegenstände, die als Ersatz angeschafft werden, werden generell Eigentum des Ehegatten, dem die ersetzten Gegenstände gehörten. Die Erbquote des überlebenden Partners wird pauschal um ein Viertel erhöht (Paragraph 1371 Abs. 1 BGB).

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Der Paragraph 1365 BGB soll in erster Linie die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Familie schützen. Daneben soll der Anspruch des anderen Ehepartners auf seinen Zugewinnausgleich geschützt werden. Allerdings gilt das nur bei Zugewinngemeinschaft. Hätten Sie mit Ihrem Mann Gütertrennung vereinbart, so hätten Sie frei verfügen und verkaufen können. Ihren sogenannten Güterstand können Sie übrigens jederzeit verändern, also von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung wechseln und umgekehrt. Bei einem Wechsel von Zugewinngemeinschaft auf Gütertrennung können Sie auch einen Zugewinnausgleich durchführen. Dabei können Sie Vermögen auf den Ehegatten übertragen, ohne dass Schenkungssteuer anfällt. Das geschieht oft, um die Schenkungs- oder Erbschaftssteuerfreibeträge beider Ehegatten für die Kinder ausnutzen zu können.

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