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Immobilien: Kinderwagen dürfen im Hausflur stehen an Rechtsanwältin Susanne Fitzner Berlin, Duisburger Straße 9

Immer wieder gibt es darüber Streit – dabei hat der Bundesgerichtshof eindeutig entschieden

Wir wohnen in der fünften Etage eines Berliner Altbaus. Den Kinderwagen für unsere Tochter stelle ich notgedrungen im geräumigen Hausflur ab. Obwohl dies zu keinerlei Beeinträchtigungen der anderen Mieter führt, hat die Vermieterin mich aufgefordert, den Kinderwagen dort wegzuräumen. Muss ich dieser Aufforderung folgen?

Werden Wohnungen in Mehrfamilienhäusern vermietet, erstreckt sich das Recht des Mieters zur Benutzung der gemieteten Räume grundsätzlich auch auf das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen des Hauses. Dieser Grundsatz findet seine Grenzen natürlich dort, wo Zugänge behindert sowie Flucht- und Rettungswege versperrt werden oder wo dies gegen brandschutztechnische Vorschriften verstößt. Auch der Zugang zu den Briefkästen im Erdgeschoss oder zu anderen Wohnungstüren darf selbstverständlich nicht behindert werden.

Lässt hingegen die Größe des Hausflurs das Abstellen zu, ist der Mieter berechtigt, einen Kinderwagen, Rollstuhl oder Ähnliches im Hausflur abzustellen. Dies wurde erst kürzlich vom Bundesgerichtshof bestätigt (Az. V ZR 46/06). Selbst wenn der Mietvertrag oder die Hausordnung ein diesbezügliches Verbot enthält, kann dies unwirksam sein, wenn der betroffene Mieter darauf angewiesen ist, den Kinderwagen im Flur abzustellen. Wie so oft kommt es aber auch hier auf die konkreten Umstände im Einzelfall an – zum Beispiel darauf, ob alternative Plätze im Keller, im Hof oder in einer Garage zur Verfügung stehen, ob es einen Fahrstuhl gibt, ob in der Wohnung überhaupt genügend Platz zum Abstellen vorhanden ist. Wenn Sie Beeinträchtigungen in dem oben genannten Sinne ausschließen können, ist es wohl nicht akzeptabel, dass Sie regelmäßig den schweren Kinderwagen beim Verlassen der Wohnung hinunter- und wieder hinauftragen müssen.

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt darf ein Kinderwagen auch nachts im Hausflur stehen bleiben, weil den Mietern nicht das Schleppen des Wagens über mehrere Treppen in das zweite Obergeschoss zugemutet werden könne. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm allerdings eingeschränkter beurteilt: In dem Fall standen gleich mehrere Kinderwagen im Flur und schränkten die Benutzung stark ein. Die Laufbreite war dadurch stellenweise nur noch 45 Zentimeter breit. Allerdings stand ausdrücklich in der Hausordnung, dass das vorübergehende Abstellen von Kinderwagen im Flur erlaubt sei. Das Oberlandesgericht Hamm bemühte sich hier um einen Kompromiss: Sind die Eltern nur kurz in der Wohnung, so ist es ihnen nicht zuzumuten, jedes Mal einen Kellerraum aufzusuchen. Bei längerer Stehdauer dagegen sowie abends und nachts müssen die Wagen, eben weil es sich hier um mehrere handelte, aus dem Flur entfernt werden.

Sie sollten also mit Ihrer Vermieterin noch einmal das Gespräch suchen und ihr letztlich verdeutlichen, dass Sie, sofern Behinderungen nicht vorliegen, berechtigt sind, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen.

an Rechtsanwältin Susanne Fitzner

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