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Immobilien: "Kompliziert und teuer"

Beachtliche Mehrkosten drohen Bauunternehmen, Entsorgern und Recyclingbetrieben aufgrund einer Anordnung des Landes Berlin.Diese schreibt vor, wie die Unternehmen Bauabfälle zu registrieren haben.

Beachtliche Mehrkosten drohen Bauunternehmen, Entsorgern und Recyclingbetrieben aufgrund einer Anordnung des Landes Berlin.Diese schreibt vor, wie die Unternehmen Bauabfälle zu registrieren haben.Ob und wie sich die Betroffenen dagegen zur Wehr setzen können, darüber sprach Ralf Schönball mit Rechtsanwalt Hans-Peter Vierhaus, Spezialist für Umweltrecht in der Sozietät Scheerer & Vierhaus.

TAGESSPIEGEL: Wie kam es zur neuen Regelung, und wen betrifft sie?

VIERHAUS: Die genaue Bezeichnung der Regelung lautet Anordnung zur Nachweisführung bei der Verwertung von gemischten Bau- und Abbruchabfällen im Land Berlin.Sie wurde im Amtsblatt am 15.Mai 1998 veröffentlicht.In Brandenburg gibt es eine wortgleiche Anordnung des Landesumweltamtes, und diese wurde am 11.Mai 1998 veröffentlicht.Davon betroffen sind nicht nur Bauunternehmen und Entsorger, sondern jeder, der Baumischabfälle verursacht, besitzt oder transportiert.Die Anordnung greift also überall, wo Häuser abgebrochen und Baugruben ausgehoben werden, denn dort entstehen gemischte Abfälle wie Holz, Beton, Kunststoff, Glas und Ziegel, Fliesen und Keramik, oder einfach nur Erdaushub.

TAGESSPIEGEL: Warum ist diese Anordnung problematisch?

VIERHAUS: Die Unternehmen der Bauwirtschaft müssen an einem hochkomplizierten Nachweisverfahren teilnehmen und eine aufwendige Erklärung abgeben, wie die Abfälle zusammengesetzt sind, und wohin sie entsorgt werden sollen.Ähnliches gilt für den Verwerter, die ihrerseits eine aufwendige Annahmeerklärung ausfüllen müssen.

TAGESSPIEGEL: An sich ist das doch gut, weil nicht mehr jeder auf dunklen Kanälen seinen Baumüll entsorgen kann...

VIERHAUS: Das ist insofern richtig, als die Anordnung den Behörden mehr Informationen über den Baumüllkreislauf liefert.Der eigentliche Hintergrund ist aber, daß das Land Berlin diese ihm kostenlos zur Verfügung gestellte Information dazu nutzen will, die Stoffströme gezielt auf landeseigene Anlagen zu lenken.Berlin hat ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Auslastung der eigenen Entsorgungsanlagen.

TAGESSPIEGEL: Und die Verursacher des Abfalls könnten sich dann ihren Entsorgungsweg nicht mehr selbst aussuchen?

VIERHAUS: Doch, wo der Abfall entsorgt wird, regelt die Anordnung nicht.Problematisch ist sie aber, weil die Bau- und Entsorgungswirtschaft mit einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, mit Mehrkosten und zeitlichen Verzögerungen bei der Verwertung belastet wird.Außerdem ist die Anordnung rechtswidrig.Sie verstößt gegen vorrangiges Bundesrecht.Der Bund hat im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie in der Nachweisverordnung dieses Thema abschließend geregelt.Danach haben die Länder keine Rechtsgrundlage dafür, das gleiche Thema durch eine regionale Allgemeinverfügung zu regeln.

TAGESSPIEGEL: Befaßten sich die Gerichte denn schon mit dem Thema?

VIERHAUS: Ja, das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Berlin haben sich im Sommer 1997 mit einer ähnlichen Anordnung der Senatsumweltverwaltung beschäftigt.Damals haben die Gerichte die Anordnung für offensichtlich rechtswidrig erklärt.Die Senatsverwaltung hatte daraufhin die Anordnung ausgesetzt, und schon bei dieser ging es um Baumischabfälle.

TAGESSPIEGEL: Warum ist jetzt eine ähnliche Anordnung wieder auf dem Tisch, und kann man sie auf dieser Grundlage nicht einfach ignorieren?

VIERHAUS: Der Senat hat offenbar aus den Gerichtsentscheidungen nichts gelernt.Dies ist nun der zweite Anlauf durch die Hintertür.Die Anordnung kann von Unternehmen aber nicht einfach ignoriert werden.Wenn nämlich ein Unternehmen kein Rechtsmittel einlegt, dann wird die Anordnung ihm gegenüber bestandskräftig.Und dann droht dem Unternehmen bei Verstößen ein Zwangsgeld in Höhe von 50 DM je transportierter Tonne Baumischabfälle.In dieser Größenordnung dürften auch die finanziellen Mehrkosten der Unternehmen liegen, wenn sie das Nachweisverfahren durchführen.

TAGESSPIEGEL: Was empfehlen Sie nun den Betroffenen?

VIERHAUS: Hier müssen wir unterscheiden zwischen den in Berlin und den in Brandenburg ansässigen Unternehmen.In Berlin muß das Entsorgungsunternehmen spätestens bis zum 29.Juni Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.In Brandenburg müßte der Betroffene spätestens bis zum 25.Juni Widerspruch beim Landesumweltamt einlegen.

TAGESSPIEGEL: Genügt das, damit die Entsorger sich nicht mehr an die Anordnung halten müssen?

VIERHAUS: Nein, denn der Senat hat den sogenannten Sofortvollzug seiner Verfügung angeordnet.Das heißt, daß eine Klage gegen die Anordnung ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung hat.Im Klartext, obgleich der Betroffene gegen die Anordnung klagt oder Widerspruch einlegt, muß er sie befolgen.Will er dies verhindern, so muß er zusätzlich beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen.Dies gilt sowohl in Berlin als auch in Brandenburg.

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