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Immobilien: KURZ GEFASST

Mieter müssen die Schönheitsreparaturen in ihrer Wohnung nicht unabhängig vom Zustand der Mieträume durchführen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichtes Duisburg hervor (13S 209/03).

Mieter müssen die Schönheitsreparaturen in ihrer Wohnung nicht unabhängig vom Zustand der Mieträume durchführen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichtes Duisburg hervor (13S 209/03). Begründung: Die Regelung des Mietvertrages, wonach in regelmäßigen Abständen die Arbeiten ausgeführt werden müssen, benachteilige den Mieter unangemessen, wenn dadurch keine Verbesserung der Wohnqualität herbeigeführt wird. Die meisten Mietverträge sehen vor, dass nach jeweils drei und zum Teil jeweils fünf Jahren die Wohnräume durch den Mieter gestrichen werden. In dem konkreten Fall hatte ein Eigentümer bei der Begehung der Wohnung die Ausführung der Arbeiten angemahnt. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig: Wegen der Tragweite des Falles ließen die Richter eine Revision am Bundesgerichtshof zu. ball

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