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Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß. Dieser Hexenmeister verzaubert jede Gartenparty – vorausgesetzt, jemand hat stets ein Auge auf sein Treiben.

© www.inselfeuer.de

Lagerfeuer & Co: Was in Berlin erlaubt ist: Harte Schale – heißer Kern

Der Mensch ist seit jeher von den Flammen fasziniert. Doch was schreiben die Gesetze zum sicheren Betrieb von Feuerschalen und Lagerfeuern vor?

Ob bei strahlender Nachmittagssonne oder bei nächtlichem Mondschein – im Sommer zieht es die Menschen ins Freie. Da werden tagsüber Grünanlagen und Parks bevölkert. Und abends lockt oft ein besonderes „Highlight“ – wenn im heimischen Garten oder auf dem Balkon ein kleines Lagerfeuer entzündet wird. Ist das überhaupt erlaubt? Handelsübliche Feuerschalen erreichen schließlich schon einmal den Durchmesser eines Lkw-Reifens. Dürfen sie tatsächlich überall benutzt werden?

Lodernde Flammen haben immer etwas Faszinierendes. Ganz egal, ob ein klassisches Lagerfeuer abgebrannt wird oder die Flammen aus einer Feuerschale schlagen. Feuer besticht durch eine ganz besondere Atmosphäre, wie auch die Psychotherapeutin Charlotte Jennings weiß: „Das zentriert uns“. Der Blick in die Flammen stelle eine ursprüngliche Form von Meditieren dar, sagt Jennings, die als Naturcoach im niedersächsischen Rinteln arbeitet. „Man kann darin eintauchen.“

Wer seine Sinne darauf ausrichte, komme in eine Art Trance und entspanne in einem hypnoseähnlichen Zustand. Wer nebeneinander an einer Feuerstelle sitzt und gemeinsam den Blick ins Feuer richtet, kommt leichter ins Gespräch. Ähnliches beobachtet die Psychotherapeutin, wenn sie mit ihren Klienten im Wald spazieren geht. „Wir laufen nebeneinander und richten den Blick woanders hin – das öffnet, man ist mehr im Inneren und kommt zu sich.“ Dieses Nebeneinander vertieft den Austausch. Kein Wunder also, dass „Wohlfühlgespräche“ im Feuerschein die Seele erwärmen.

Die Rechtslage von Lagerfeuern ist auch den Behörden nicht ganz klar

Die Legalität des eigenen Handelns kann dabei schon mal in den Schatten rücken: Lagerfeuer gehören schließlich zum sommerlichen Alltag. Es gehört zur Selbstvorsorge, mit ihnen umsichtig umzugehen.

Wer sich dann doch einmal entschließt, die rechtlichen Grundlagen für ein Feuer im Freien mit eigenem Feuereifer abzugleichen, wird rasch enttäuscht. Ob Feuerschalen tatsächlich auch auf dem Balkon und Lagerfeuer jederzeit auf dem eigenen Grundstück entfacht werden dürfen, scheint selbst für verschiedene Behörden nicht ganz klar zu sein. Die Informationsseiten des Landes Berlin haben da mit Blick auf Lagerfeuer einige Ansprechpartner zu bieten. Fragen wir einmal nach.

Bernd Bruckmoser von der Berliner Feuerwehr sagt auf Anfrage, dass es kaum Einschränkungen für den Gebrauch von Feuerkörben, Feuerschalen oder Schwedenfeuern aus eingekerbten Baumstämmen gebe. Auch das Entfachen eines klassischen Lagerfeuers würde nur durch wenige Bestimmungen eingegrenzt. Selbst das Entzünden einer Feuerschale mit dem Durchmesser von 80 Zentimetern auf einem „Ein-Meter-Balkon“ sei von Gesetzes wegen erlaubt, gibt die Berliner Feuerwehr zu Protokoll: „Kann dann aber die Hauswand abfackeln.“

Wer zündet, haftet

Lediglich entsprechende Hausordnungen brächten Einschränkungen, so zum Beispiel in Kleingartenkolonien. Diese sollten vor dem Entfachen eines Feuers in Erfahrung gebracht werden, rät Bruckmoser. Natürlich müsse immer auf den Brandschutz geachtet werden. Jeder, der ein Feuer entzünde oder betreibe, sei auch dafür verantwortlich und hafte für eventuelle Brandschäden.

Zudem sollte eine erwachsene Aufsichtsperson anwesend sein. Zum Eindämmen eines entstehenden Brandes sollten ausreichende und geeignete Löschmittel oder Löschgeräte bereitstehen. Das Feuer sollte außerdem bei einer Beeinträchtigung der Umgebung durch Rauchentwicklung gelöscht werden.

Eine gesetzliche Einschränkung für Lagerfeuer im öffentlichen Raum ist Marc Schulte, dem Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Ordnungsangelegenheiten (SPD) in Charlottenburg-Wilmersdorf, bekannt: In öffentlichen Institutionen, wie Parkanlagen oder Kleingartenanlagen, ist das Entfachen von Feuer „selbstverständlich nicht möglich“. Und sonst?

"Es gibt leider keine Regelungen"

Feuriges Schauspiel: Die züngelnden Flammen in Feuerschalen und - körben sorgen nicht nur für Wärme, sondern bieten auch etwas für die Augen.
Feuriges Schauspiel: Die züngelnden Flammen in Feuerschalen und - körben sorgen nicht nur für Wärme, sondern bieten auch etwas für die Augen.

© Landmann-Peiga/dpa

Auf Privatgrundstücken ist die rechtliche Lage unbestimmter. „Es gibt leider keine Regelungen“, beklagt ein Sprecher des Umwelt- und Naturschutzamtes von Steglitz-Zehlendorf. Lediglich das Verbot des Verbrennens von Müll in einem Lagerfeuer sei gesetzlich geregelt. Zudem sei nach Paragraf 19 des Landeswaldgesetzes ein Abstand von hundert Metern zu Wäldern festgelegt, andernfalls müsse eine Genehmigung bei den Berliner Forsten eingeholt werden. Auch dürften für das Feuer nur zulässige Brennstoffe verwendet werden. Also mindestens zwei Jahre abgelagertes, naturbelassenes, stückiges Holz oder Presslinge in Form von Holzbriketts.

Das verlangt die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die allerdings nach Auskunft von Stephan Langer, Pressesprecher des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks, keine Angaben zu Lagerfeuern, Feuerschalen oder für kleine Grills macht. Die Einschränkung des Brennmaterials gilt in Anlehnung an den Betrieb von offenen Kaminen.

Berlin empfiehlt einen ausreichenden Abstand zu brennbaren Materialien

Weitere Regulierungen, so betont das Umwelt- und Naturschutzamt Steglitz-Zehlendorf – wie beispielsweise die Größe oder Nähe des Feuers zum garteneigenen Obstbaum oder auch die Häufigkeit des Entfachens eines Lagerfeuers im Garten – seien „leider lediglich Empfehlungen“. Als diese seien auch die Hinweise des Landes Berlin auf einer Informationsseite im Internet über die Bestimmungen zu Lagerfeuern zu betrachten.

So wird beispielsweise aufgeführt, dass die Höhe und der Durchmesser eines Brennstoffhaufens einen Meter nicht überschreiten sollten. Auch sollten Nachbarn nicht durch Rauch oder Geruch belästigt werden. Zusätzlich wird gebeten: „Ein ausreichender Abstand von mindestens fünfzig Metern zu brennbaren Materialien wie Gebäuden, Bäumen, Schilf etc. ist einzuhalten.“

Es stellt sich die Frage, ob es sich hinsichtlich der Regulierung von Feuerschalen,  Schweden- und klassischen Lagerfeuern um eine Art rechtsfreien Raum handelt. Ist es erlaubt, ständig und überall auf eigenem Grund und Boden Feuer zu entfachen, solange kein Wald zu sehen ist? Im Garten, ein paar Meter vom Nachbarbaum entfernt? In einer 80-Zentimeter-Feuerschale auf dem „Ein-Meter-Balkon“, die mit Styropor gedämmte Hauswand ganz in der Nähe?

Der "gesunde Menschenverstand" ist Hauptverantwortlicher für den Feuerspaß

Tatsächlich scheint der Umgang mit Feuerschalen und zu einem großen Teil auch mit Lagerfeuern in einer gesetzlichen Grauzone stattzufinden. Es gibt nur wenige Einschränkungen. Abseits von Waldgebieten und öffentlichen Institutionen sind keine Genehmigungen erforderlich. Feuerschalen dürfen nach Angaben der Behörden in allen Größen und Variationen verwendet werden, auch auf gebäudenahen Instanzen wie beispielsweise Balkonen. Lediglich Hausordnungen können Eìnschränkungen mit sich bringen, es wird mit der Umsicht und dem Verantwortungsbewusstsein des Bürgers gerechnet.

So verweisen Feuerwehr, Polizei und Behörden immer gerne auf den „gesunden Menschenverstand“. Inwieweit der jedem gegeben ist, steht auf einem anderen Blatt. (mit KNA)

Christine Siedler

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