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Leserfrage: Verfahrene Situationen in der Tiefgarage

Liegt ein Mangel vor, wenn der Stellplatz nur im Rückwärtsgang zugänglich ist?

WAS STEHT INS HAUS?

Gemeinsam mit meiner Eigentumswohnung erwarb ich einen Tiefgaragenstellplatz. Als ich das erste Mal in die Tiefgarage einfuhr, stellte ich fest, dass ich in meinen Stellplatz nur einparken kann, wenn ich mehrmals rangiere. Mittlerweile nervt das sehr. Sind z. B. alle Tiefgaragenstellplätze besetzt, muss ich zuvor mein Auto rückwärts eingeparkt haben, damit ich die Tiefgarage wieder verlassen kann. Ist eine solche Benutzung üblich oder handelt es sich um einen Mangel? Was für Regeln gelten bei der Errichtung einer neuen Tiefgarage? Was muss man hinnehmen?

WAS STEHT IM GESETZ?

Bei der Planung und Errichtung einer Tiefgarage muss baurechtlich die Mustergaragenverordnung – MgarVO eingehalten sein. Darin ist geregelt, wie groß ein Stellplatz mindestens sein muss und welche Zufahrtsbreiten erforderlich sind, um diesen Stellplatz zu erreichen. Anerkannte Regel der Technik ist die Empfehlung für Anlagen des ruhenden Verkehrs – EAR 05. Grundlage für die Stellplatzbemessung und seine Befahrung ist die Größe des FGSV-Bemessungs-Pkws, der 4,74 m lang, 1,76 m breit ist und einen Radstand von etwa 2,70 m besitzt. Dieser Bemessungs-Pkw entspricht in etwa einem VW Passat bis zum Modelljahr 2004. Das aktuelle Passat-Modell sowie vergleichbare Modelle der Mitwettbewerber haben z. T. deutlich größere Abmessungen. Die Rangierfähigkeit in einer Tiefgarage wird mit Schleppkurven planerisch simuliert. Nach aktueller Rechtsprechung sollte der Stellplatz mit maximal 3 Rangiervorgängen erreichbar sein. Ein weiteres Rangieren wäre demnach nicht zumutbar. Die zulässige Steigung einer Tiefgaragenrampe bei Mittel- und Großgaragen beträgt 15 Prozent. Deutlich größere Rampenneigungen können an den Rampenenden zum Aufsetzen des Fahrzeugs führen. Laut dem Oberlandesgericht Stuttgart (3 U 99/98) muss ein Stellplatz für Autos der gehobenen Mittel- oder Oberklasse benutzbar sein, wenn im Kaufvertrag des Stellplatzes keine Einschränkung auf Kleinfahrzeuge oder Fahrzeuge mit maximalen Abmessungen enthalten ist.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Die vom Käufer zu erwartende Gebrauchstauglichkeit beinhaltet, dass der Stellplatz mit den in Deutschland allgemein gebräuchlichen Fahrzeugen ohne besondere Schwierigkeiten befahr- und beparkbar ist. So reicht es nicht, nur die Mindestanforderungen der Garagenverordnung einzuhalten, da die Nutzbarkeit sonst darunter leidet. In Ihrem Fall könnte es sich daher um eine mangelhafte Tiefgarage handeln. Auch falsch geplante Haustechnikleitungen können Stellplätze und Zufahrtswege einschränken und müssen häufig mühevoll umverlegt werden, um die notwendige Gebrauchstauglichkeit zu gewährleisten. Gerade ältere Tiefgaragen weisen oft sparsame Geometrien auf, so dass es unabhängig von den Fahrkünsten des Einzelnen zu massiven Kontakten zwischen Bausubstanz und Auto und damit auch zu großem Ärger kommen kann.

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