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Makler: Qualifiziert, aber allein

Wer einen Makler beauftragt, sollte gut aufpassen. Sonst muss man auch ohne Vermittlung zahlen.

WAS STEHT INS HAUS?

Da wir unseren Lebensmittelpunkt von Berlin nach München verlegen und umziehen, möchten wir unsere Eigentumswohnung verkaufen. Wir haben uns an einen Makler gewendet, der sich die Wohnung auch bereits angesehen und Fotos gefertigt hat, um ein Verkaufsexposé an Interessenten versenden zu können. Der Makler hat uns nun etwas zur Unterschrift vorgelegt, das er einen „qualifizierten Makleralleinauftrag“ nennt. Können wir so etwas einfach unterschreiben? Was ist, wenn wir selbst einen Käufer für die Wohnung finden? Müssen wir dann die Provision des Maklers bezahlen?

WAS STEHT IM GESETZ?

Wenn Sie einen Makler beauftragen und dieser Ihnen einen Käufer nachweist oder vermittelt, der dann tatsächlich auch Ihre Wohnung kauft, steht dem Makler gemäß Paragraf 652 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eine Provision zu – die sogenannte Maklercourtage. Meistens wird im Maklervertrag vereinbart, dass der Käufer diese Provision zu bezahlen hat. Ein Makler muss für den Verkauf einer Eigentumswohnung im Vorfeld oft viel Zeit und Kosten, etwa für Zeitungsinserate oder das Fertigen eines Exposés investieren. Wenn es keine anderslautende Vereinbarung gibt, muss dem Makler diese Kosten allerdings grundsätzlich niemand ersetzen, (Paragraf 652 Absatz 2 BGB). Aus diesem Grund handeln Makler mit einem Verkäufer gerne den „qualifizierten Makleralleinauftrag“ aus. Das bedeutet, dass nur dieser eine Makler von Ihnen einen Auftrag erhält, seinen Kunden Ihre Eigentumswohnung anzubieten. Weitere Makler dürfen von Ihnen keinen zusätzlichen Auftrag bekommen. Grundsätzlich ist es Ihnen im Falle eines qualifizierten Alleinauftrages auch untersagt, ein Eigengeschäft vorzunehmen, also selbst einen Käufer für Ihre Immobilie zu finden. Damit ist dem Makler seine Provision, die er für seine Bemühungen im Falle des Verkaufs erhält, gesichert. Wenn Sie mit einem Käufer am Makler vorbei einen Kaufvertrag schließen, ohne dass der Käufer die Provision des Maklers zahlt, schulden Sie dem Makler in diesem Fall also die volle Provision – in Form eines Schadenersatzes.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Der Makler hat bei einem qualifizierten Alleinauftrag unter anderem die Pflicht, tätig werden zu müssen. Er muss also Anstrengungen unternehmen, um einen Käufer zu finden, zum Beispiel durch die erwähnten Inserate. Wegen der damit verbundenen Kosten möchte er verständlicherweise sicherstellen, dass er auch bezahlt wird. Allerdings: Wenn ein Verkäufer wegen eines großen Bekanntenkreises oder schlichtweg aufgrund eines eigenen Interesses selbst ebenfalls Käufer finden möchte, kann zwar ein Auftrag an den Makler erteilt werden, der qualifizierte Alleinauftrag sollte jedoch nicht unterzeichnet werden. Der Auftrag sollte im Gegenteil explizit beinhalten, dass der Verkäufer eigene Interessenten suchen darf, ohne dass eine Provision anfällt. Als Gegenleistung könnte zum Beispiel vereinbart werden, dass dem Makler die Kosten erstattet werden.

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