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Immobilien: "Manches spricht für Mißbrauch"

Rechtsanwalt von Arnim über die Pleite der Torc-Bau von NobisFRAGEN VON RALF SCHÖNBALL B aubetriebe, deren Auftraggeber Konkurs anmelden, müssen nicht immer ihre Forderungen ganz abschreiben.Rechtsanwalt Christoph von Arnim ist auf den Bereich Insolvenzrecht spezialisiert und Partner bei Beiten, Burkhardt Mittl & Wegener, eine der großen deutschen Anwaltskanzleien.

Rechtsanwalt von Arnim über die Pleite der Torc-Bau von NobisFRAGEN VON RALF SCHÖNBALL B aubetriebe, deren Auftraggeber Konkurs anmelden, müssen nicht immer ihre Forderungen ganz abschreiben.Rechtsanwalt Christoph von Arnim ist auf den Bereich Insolvenzrecht spezialisiert und Partner bei Beiten, Burkhardt Mittl & Wegener, eine der großen deutschen Anwaltskanzleien.Mit ihm sprach Ralf Schönball. TAGESSPIEGEL: Die Zahlungsmoral in der Wirtschaft wird immer schlechter.Was ist bei einem drohenden Ausfall des Schuldners zu tun? VON ARNIM: Wir müssen zwei Fälle unterscheiden.Es gibt Bewältigungsstrategien nach der Pleite eines Auftraggebers, es gibt aber auch Möglichkeiten, sich im Vorfeld gegen den Ausfall eines Schuldners abzusichern.Dazu dient eine Vertragsgestaltung, die die berechtigten Interessen des Auftragnehmers angemessen berücksichtigt.Er kann beispielsweise Teilzahlungen vereinbaren, die übermäßige Vorleistungen verhindern oder er verlangt Sicherheiten wie eine Hypothek auf das Baugrundstück.Dies ist nach den Paragraphen 648"a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) möglich.Solche Sicherheiten kann der Auftragnehmer auch noch nach Abschluß von Verträgen verlangen. TAGESSPIEGEL: Im Fall des Konkurses der Torc-Bau-Gesellschaft von Dr.Andreas Nobis wurden die Auftragnehmer immer wieder vertröstet mit dem Versprechen, daß das Geld bald überwiesen wird.Dem Versprechen folgten keine Taten.Wie sollten sich Auftragnehmer in einer solchen Situation verhalten? VON ARNIM: Sie sollten auf eine Teilzahlung oder eine Sicherheitsleistung bestehen.Ein seriöser Auftraggeber, der das Objekt zu Ende führen will, verschließt sich einem solchen berechtigten Wunsch in der Regel nicht.Wenn dabei deutlich wird, daß der Aufragnehmer kein ernsthaftes Interesse hat, das Vorhaben mit dieser Gesellschaften fortzuführen, dann ist es besser, das Vertragsverhältnis zu beenden, bevor weitere Vorleistungen erbracht werden.Nach einer Fristsetzung kann jeder Auftragnehmer von einem Vertrag Abstand nehmen, wenn ihm nicht die geforderte Sicherheitsleistung erbracht wird.Auch hierzu bietet Paragraph 648a BGB die rechtliche Grundlage.In dem von Ihnen wiedergegebenen Fall muß man auch prüfen, ob die Zusagen des Herrn Nobis, daß das Geld fließen wird, eine eigenständige Einstandsverpflichtung begründet.Ist dies der Fall, können die Handwerker direkt gegen Herrn Nobis vorgehen. TAGESSPIEGEL: Wird damit die Beschränkung der Haftung, wie sie bei GmbHs üblich ist, aufgehoben? VON ARNIM: Nein, die Haftungsbeschränkung bleibt bestehen.Aber neben die GmbH tritt ein weiterer Schuldner, gegen den der Gläubiger vorgehen kann.Herr Nobis müßte also die sich aus dem Bauvertrag ergebenden Verpflichtungen erfüllen.Er würde dann auch mit seinem privaten Vermögen für den Schaden aufkommen müssen.Der Handwerker muß aber nachweisen, daß Herr Nobis Erklärungen abgab, wonach er für die Verpflichtungen aus dem Bauvertrag einsteht.Die Gerichte überprüfen dann, wie der Wortlaut von Briefen oder anderen Dokumenten des Geschäftsführers aus Sicht des Empfängers verstanden werden durfte. TAGESSPIEGEL: Wie aussichtsreich ist eine solche Überprüfung, und wie viele Fälle sind Ihnen bekannt, in denen eine Haftung des Geschäftsführers eintrat? VON ARNIM: Eine Übernahme der persönlichen Haftung ist die Ausnahme.Aus meiner Tätigkeit sind mir nur verhältnismäßig wenige Fälle bekannt.Es gibt aber noch weitere Möglichkeiten, Forderungen durchzusetzen.Es ist insbesondre auf eine gesetzliche Haftungsübernahme nach Paragraph 419 BGB hinzuweisen.Derjenige, der die Vermögensmasse übernimmt, in diesem Fall die Häuser, der muß auch für die mit dem Vermögen verbundenen Verpflichtungen einstehen.Er muß also die Forderungen aus dem Bauvertrag erfüllen, so wie es die Gesellschaft getan hätte, die ausfiel.Voraussetzung dafür ist, daß das gesamte Vermögen der insolventen GmbH übernommen wurde und die übernehmende Gesellschaft hiervon Kenntnis gehabt hat. TAGESSPIEGEL: Im Fall Nobis war die von ihm geleitete Torc-Bau allerdings nur als Generalunternehmer zwischengeschaltet.Das Grundstück war Eigentum einer anderen Gesellschaft, an der wiederum Nobis beteiligt war.Würde die Haftung auch für eine solche Gesellschaftskonstruktion gelten? VON ARNIM: Nein, in diesem Fall geht das ins Leere, weil das Vermögen bereits bei der anderen Gesellschaft lag.Zu überprüfen wäre hier allerdings, ob die Rechtsform der GmbH rechtsmißbräuchlich zur Schädigung der Handwerker verwendet wurde.Dann wäre ein Durchgriff auf die Gesellschafter möglich, die persönlich haften müßten.Dies ist durch eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen.Man müßte nachweisen, daß der Gesellschafter bewußt diese Gesellschaftskonstruktion gewählt hat, um die Handwerker zu schädigen.Allerdings darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes über die Rechtsform einer juristischen Person nicht leichtfertig hinweggegangen werden.Das heißt, die Durchgriffshaftung ist nur im Ausnahmefall erfolgreich.In dem von Ihnen wiedergegebenen Fall spricht aber Einiges dafür, daß ein Ausnahmefall gegeben sein könnte.Dafür spricht insbesondre die bewußte Trennung der auftraggebenden Gesellschaft von der Grundstücksgesellschaft.Das entzieht den Handwerkern die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit einer Sicherstellung durch Eintragung einer Sicherungshypothek nach Paragraph 648 BGB.Dies wäre allerdings sehr genau zu prüfen. TAGESSPIEGEL: Ihre Kanzlei hat jüngst Forderungen von Gesellschaften durchsetzen können, die Opfer eines Konkurses geworden waren.Wie gelang dies? VON ARNIM: Das Bauvorhaben wurde ebenfalls durch einen Dritten fortgeführt.Vor dem Hintergrund der drohenen Haftungsübernahme nach Paragraph 419 BGB und der nicht auszuschließenden persönlichen Haftung des Geschäftsführers konnten wir einen dreiseitigen Vergleich erzielen.Dabei wurde die Hälfte der offenen Forderungen der Architektengemeinschaft, die von dem drohenden Forderungsausfall betroffen war, beglichen.Dies ist zwar kein vollständig befriedigendes Ergebnis.Im konkreten Fall hat es aber der in ihrem Bestand bedrohten Gemeinschaft ein Fortbestehen gesichert.

FRAGEN VON RALF SCHÖNBALL

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