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Immobilien: Manchmal muss die Säge sägen

Wie weit müssen Nachbars Pflanzen vom Gartenzaun entfernt sein?

WAS STEHT INS HAUS?

Unser Nachbar hat unterschiedlich starke Bäume an unseren Zaun gepflanzt (ein Walnußbaum erfolgte wohl auf Anordnung der Behörde als Ersatzpflanzung). Die Bäume haben nun eine stolze Größe und verschatten unsere Terrasse. Müssen wir das hinnehmen? Wir haben das Grundstück gerade erst erworben, können wir uns überhaupt wehren? Und darf man Straßenbäume beschneiden, wenn sie in unser Grundstück wachsen? Oder genießen diese einen höheren Schutz als die Bäume aus Nachbars Garten? Gibt es Unterschiede in den Gesetzen zwischen Berlin und Brandenburg?

WAS STEHT IM GESETZ?

In den Nachbarrechtsgesetzen der Länder sind die Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken von über zwei Meter Wuchshöhe genau festgelegt. Welcher Abstand zur Grenze einzuhalten ist, richtet sich nach der Art des Baumes. Das gilt auch für durch die Behörde angeordnete Ersatzpflanzungen. So sind in Berlin Mindestabstände von einem Meter für nicht hochstämmige Obstbäume vorgesehen, von 1,50 bis drei Meter für sonstige Bäume je nach Wuchshöhe und von 50 Zentimeter für Sträucher. In Brandenburg werden sogar noch größere Abstände gefordert. Wenn Hecken direkt hinter dem Zaun gepflanzt werden, muss überhaupt kein Abstand beachtet werden. Allerdings darf die Hecke dann nicht höher als die Einfriedung sein oder dient selbst als Einfriedung. Bei Anpflanzungen zur Straße und zu anderen öffentlichen Flächen brauchen Abstände dagegen nicht eingehalten zu werden. Hält sich Ihr Nachbar nicht an die geforderten Abstände, können Sie innerhalb von fünf Jahren nach der Anpflanzung die Beseitigung der Gewächse verlangen. In Ihr Grundstück wachsende Äste dürfen Sie nach vorheriger Aufforderung gegenüber Ihrem Nachbarn abschneiden. Auf der Straße oder öffentlichen Flächen stehende Bäume müssen dagegen die Abstandsvorgaben nicht einhalten, selbst wenn sie die angrenzenden Grundstücke überwachsen. Deshalb darf man störende Äste öffentlicher Bäume ohne Zustimmung der Behörde nicht abschneiden.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Hält Ihr Nachbar mit seinen Bäumen die Abstände nicht ein, haben Sie einen nachbarrechtlichen Anspruch auf Beseitigung. Sie müssen allerdings die Frist beachten, einen Anspruch haben Sie nur bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Anpflanzung. Auch wenn Sie Ihr Grundstück gerade erst gekauft haben, stehen Ihnen diese Rechte zu, wenn Sie Ihr Grundstück ansonsten nur eingeschränkt nutzen können. Überwachsende Wurzeln oder Zweige dürfen Sie abschneiden, allerdings nicht in der Blütezeit. Außerdem müssen Sie Ihren Nachbarn vorher erst dazu auffordern, die störenden Pflanzenteile selbst zu entfernen. Auf der Straße stehende Bäume dürfen dagegen selbst bei Überwuchs nicht beschnitten werden. Für diese Pflanzungen gilt das Nachbarrecht nicht, sie müssen daher keinen Mindestabstand aufweisen. Allerdings muss die Behörde sich um Schutz und Pflege der Bäume und Sträucher kümmern.

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