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Miet- und Wohnrecht: Neue Urteile

Wie soll man sich verhalten? Was kann man beanstanden? Hier werden die Neuerungen vorgestellt.

Häusliches Arbeitszimmer

Wird in einem Mehrfamilienhaus ein Raum als Arbeitszimmer genutzt, der nicht auf der gleichen Etage wie die Privatwohnung des selbstständig tätigen Steuerzahlers liegt, so handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer. Jedenfalls dann nicht, wenn keine Verbindung mit den privaten Wohnräumen besteht. Deshalb kann der Freiberufler die auf das Zimmer entfallenden Kosten voll von der Steuer absetzen, weil es sich um eine eigenständige Betriebsstätte handelt. (Finanzgericht Köln, 10 K 839/04)

Eigentumswohnung

Geht aus dem Grundrissplan einer Eigentums-Wohnanlage hervor, dass die Plattierung einer Terrasse an der zwischen zwei Wohnungen liegenden Wand enden soll, reicht sie dann aber bis vor das Badezimmerfenster einer anderen Eigentümerin, so hat der Bauträger die Plattierung rückgängig zu machen. Die Abweichung vom Aufteilungsplan muss nicht hingenommen werden, da die reklamierende Frau in ihrem Wohngebrauch erheblich beeinträchtigt wird, so das Oberlandesgericht Hamm. (AZ: 21 U 73/06)

Mietrecht

Beanstandet ein Mieter, dass seine Wohnung von Schimmel befallen sei, verhindert aber, dass Handwerker sich ans Werk machen, so braucht der Vermieter keine weiteren Anstrengungen zu unternehmen, die Wohnung instand zu setzen. Der Mieter hat kein Recht, die Miete zu mindern. (Der Vermieter hat außerdem ein einklagbares Recht, in seiner Wohnung die notwendigen Arbeiten durchführen zu lassen. Aber das brauchte vom Amtsgericht Münster nicht entschieden zu werden.) (AZ: 3 C 4552/06) büs

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