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Immobilien: Mieter müssen für neueste Technik zahlen Vermieter dürfen auf Breitband-TV aufrüsten

Wenn ein Vermieter seine Wohnungen auf den neuesten fernsehtechnischen Standard bringen will, ist dies nicht als „Luxusmodernisierung“ zu bewerten. Deshalb müssen Mieter die damit verbundenen Arbeiten hinnehmen.

Wenn ein Vermieter seine Wohnungen auf den neuesten fernsehtechnischen Standard bringen will, ist dies nicht als „Luxusmodernisierung“ zu bewerten. Deshalb müssen Mieter die damit verbundenen Arbeiten hinnehmen. Mit diesem Urteil des Bundesgerichtshofes (BHH, AZ: VIII ZR 253/04) ist der Weg frei für den Eigentümer einer Berliner Wohnanlage mit 86 Einheiten, ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz einzurichten. Wohnungsbesitzer müssen dann eine höhere Miete hinnehmen, weil die Arbeiten als „Modernisierung“ umlagefähig sind.

Das Urteil liegt in der Linie der Rechtsprechung, die auch für die Kündigung von Kabelanschlüssen durch Mieter gilt. Seit Einführung des digitalen Fernsehens gibt es ein Angebot von zwei Dutzend frei zu empfangenden Sendern. Doch Mieter in Mehrfamilienhäusern, deren Eigentümer oder Verwalter Verträge mit Kabelbetreibern abgeschlossen haben, müssen auch dann die Betriebskosten für KabelTV bezahlen, wenn ihnen die frei zugänglichen Digitalprogramme ausreichen. Selbst entscheiden kann nur, wer den Kabel-TV-Vertrag selbst abschloss.

In dem Fall, der dem BGH zur Beurteilung vorlag, hatte sich ein Mieter geweigert, die Arbeiten ausführen zu lassen. Das Fernsehprogramm in der Wohnanlage war nach Abschaltung des analogen terrestrischen Fernsehangebots durch eine Satellitenanlage des Vermieters sichergestellt. Der Mieter hatte seine Ablehnung der Arbeiten damit begründet, dass der Fernsehempfang in gleicher Qualität, jedoch preiswerter über das neue, frei zugängliche Digital-TV möglich sei.

Dies sahen die BGH-Richter anders: Das Breitbandkabelnetz biete zusätzlich etwa 30 Hörfunkprogramme in Stereoqualität. Zu dem frei zugänglichen Digital-TV-Angebot sei der Empfang von 60 weiteren Programmen mit Hilfe eines Decoders möglich. Darunter seien auch ausländische Sender. Diese würden aufgrund des hohen Ausländeranteils in Berlin oft nachgefragt. Die Anlage erspare dem Hauseigentümer daher auch Rechtsstreitigkeiten, da dessen Mieter sonst die unerwünschten Parabolantennen aufbauen würden. Außerdem verbessere es die Nachfrage nach den Wohnungen.

Die Bedeutung der „wirtschaftlichen Verwertung“ der Immobilien unterstrichen die Richter: „Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache hat der Mieter zu dulden“, heißt es beim BGH. So sei es in Paragraf 554 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgeschrieben. Dass ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz eine Wohnwertverbesserung darstellt, ist nach Auffassung der Richter unstrittig. Nicht nur die größere Zahl von Kanälen sowie die Möglichkeit, ausländische Sender zu empfangen, belegten dies, sondern auch die Möglichkeit, in Zukunft „interaktive Sendungen“ zu empfangen.

Offen hat der BGH die Frage gelassen, ob der betroffene Mieter die Maßnahme „aufgrund der Härteklausel „ausnahmsweise“ abwenden kann. Dies könnte beispielsweise der Fall sein bei einem bedürftigen Haushalt, der die Mieterhöhung nicht tragen kann. Nach Angaben des Verbandes Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen (BBU) könnten sich die monatlichen Mieten bei solchen Maßnahmen um zwei bis drei Cent pro Quadratmeter und Monat erhöhen. Hinzu kommen die Gebühren für das Programmangebot. ball

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