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Mietrecht: Urteil zu Wohneigentum

Die neuesten Urteil über Streit und den Rechten der Eigentümerversammlung.

Eigentumswohnung I

Redet ein Mieter den Verwalter der Wohnanlage in Briefen mit „Sehr geehrtes Verwalterlein“ an, so kann der so Titulierte den Absender nicht fristlos kündigen, da es sich lediglich um eine „Unhöflichkeit“ handelt. Das entschied das Landgericht Berlin – wohl auch mit Blick darauf, dass Briefschreiber und -empfänger schon länger nicht zimperlich miteinander umgegangen sind. So hatte der Verwalter den Mieter zuvor mit der Aussage kritisiert, er besäße „querulantische Neigungen“ (AZ: 63 S 352/07). büs

Eigentumswohnung II

Hat eine Eigentümerversammlung lediglich einen Mehrheitsbeschluss zu einer Maßnahme getroffen, die eigentlich eine bauliche Veränderung war, wird daraus ein rechtmäßiger Beschluss, wenn er von keinem der Wohnungseigentümer angefochten wird. Konkret ging es um das Kappen alter Fichten, das sich als „unansehnlich“ herausstellte. Ein Eigentümer klagte gegen die Neuanpflanzung – zu spät, so das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (AZ: 2 W 25/07).büs

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