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Mietrecht: Urteile

EigentumswohnungWohnungseigentümer müssen es nicht hinnehmen, dass ein anderer Bewohner der Wohnungseigentumsanlage auf dem gemeinsamen Rasen vor der Anlage ein mobiles Schwimmbecken aufstellt. Das Kammergericht Berlin folgte den Argumenten der Kläger, dass das Aufstellen von Swimmingpools in Wohnungseigentumsanlagen nicht üblich sei und außerdem der freie Blick ins Grüne gestört werde.

Eigentumswohnung

Wohnungseigentümer müssen es nicht hinnehmen, dass ein anderer Bewohner der Wohnungseigentumsanlage auf dem gemeinsamen Rasen vor der Anlage ein mobiles Schwimmbecken aufstellt. Das Kammergericht Berlin folgte den Argumenten der Kläger, dass das Aufstellen von Swimmingpools in Wohnungseigentumsanlagen nicht üblich sei und außerdem der freie Blick ins Grüne gestört werde. Der optische Nachteil müsse von den „Nichtschwimmern“ nicht hingenommen werden. (AZ: 24 W 5/07)

Graffiti-Schmierereien
Auch wenn Mieter nur eine geringe Miete zahlen, brauchen sie es nicht hinzunehmen, dass im Eingangsbereich ihres Hauses großflächige Graffiti-Schmierereien den Gesamteindruck des Gebäudes erheblich beeinträchtigen. Hier attestierte das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg dem Haus einen „verunstalteten und verwahrlosten Eindruck“. Dass der Vermieter die Entstehung nicht zu verhindern mag, spielt keine Rolle. Der Wohnwert der Mietwohnungen ist gemindert. (AZ: 5 C 313/07)

Nachbarrecht
Besteht die Gefahr, dass das eigene Haus absackt, weil ein Haus auf dem Nachbargrundstück nicht ausreichend tief gegründet worden ist, so kann man vom Nachbarn (beziehungsweise von demjenigen, der die fehlenden Fundamente zu vertreten hat) eine Nachbesserung verlangen. Die sogenannte „fachgerechte Unterfangung“ des Nachbarhauses muss auch schon dann in die Wege geleitet werden, wenn der Schaden noch nicht konkret eingetreten ist, aber unmittelbar bevorsteht. (Bundesgerichtshof, V ZR 17/07)

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