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Neue Kaltwasser-, Warmwasser- oder Wärmezähler müssen bei der zuständigen Eichbehörde spätestens nach sechs Wochen gemeldet werden, sonst droht Bußgeld.

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Neues Mess- und Eichgesetz: Wer nicht eichen will, muss weichen

Ab 2015 gilt das neue Mess- und Eichgesetz – auch Verwalter sind betroffen.

Für Immobilienbesitzer, Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Haus- und Immobilienverwalter gelten ab Januar 2015 neue Pflichten: Denn dann tritt das novellierte Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Kraft. Der Bundesrat hatte der neuen Mess- und Eichverordnung (MessEV) zugestimmt, die entsprechend dem bereits im Juli 2013 gebilligten „MessEG zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens“ europarechtliche Vorgaben umsetzt und zukünftig die Verwendungsüberwachung von Messgeräten vereinfacht.

Ebenso müssen ab Januar 2015 auch alle Kalt-, Warmwasser- und Wärmezähler und erneuerten Messgeräte dem zuständigen Eichamt gemeldet werden. Binnen sechs Wochen nach Inbetriebnahme muss dies geschehen. Anzeigepflichtig ist der Verwender, der die sogenannte Funktionsherrschaft über das jeweilige Messgerät innehat, und damit über die rechtliche und tatsächliche Funktionskontrolle des Gerätes verfügt. In den meisten Fällen betrifft dies den Wohnungseigentümer. In Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), in denen Messgeräte in der Regel dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet sind, gilt die WEG als Verwender im Sinne des Gesetzes. Wurde das Messgerät allerdings bei einem Messdienstleister gemietet oder können die Messwerte nur mit Hilfe eines speziellen Gerätes durch diesen erfasst werden, ist das Messdienstunternehmen Verwender und für die Anzeige neuer Geräte verantwortlich.

Auch Haus- und Immobilienverwalter sind betroffen

Zur Anzeige gebracht werden muss allerdings nicht jedes einzelne installierte Gerät, sondern nur welche Geräteart verwendet wird – und zwar einmalig, nachdem die neuen oder erneuerten Geräte in Betrieb genommen worden sind. Eine Ab- oder Ummeldung beispielsweise wegen eines Umzugs ist nicht nötig. Angezeigt werden müssen die Messgeräteart und die Anschrift des Verwenders; Voraussetzung allerdings, dass ausführliche Angaben zum Gerät, wie Hersteller, Typenbezeichnung, Jahr der Kennzeichnung bekannt sind – für eventuelle Rückfragen der Eichbehörden. Die Meldung kann elektronisch an das zuständige Eichamt übermittelt werden. Ab 1. Januar soll dies nach Aussage der Eichbehörden über eine zentrale Eingabemaske unter www.eichamt.de möglich sein.

Auch Haus- und Immobilienverwalter sind von dem Gesetz betroffen. Im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit sind sie verpflichtet, Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften über die neue Anzeigepflicht zu informieren. Tun sie dies nicht, haftet der Verwalter gegebenenfalls wegen „schuldhafter Pflichtverletzung“. Daher empfiehlt der Spitzenverband der Immobilienverwalter DDIV, Eigentümer und Wohnungsgemeinschaft umgehend über die neue Meldepflicht in Kenntnis zu setzen. Die WEG oder die Eigentümer können dann entscheiden, ob sie neue Messgeräte eigenständig melden oder die Aufgabe an den Verwalter oder den Messdienstleister übertragen. Werden neue Messgeräte nicht angezeigt, droht ein Bußgeld von bis zu 20 000 Euro. Der DDIV hält für die 1800 Mitgliedsunternehmen in den Verbänden eine Handlungsempfehlung bereit. Mehr dazu unter www.ddiv.de.

(Tsp)

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