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Haushaltsnahe Dienstleister. Schneeschieben ist ein Handwerk.

© Oliver Lang/dapd

Neues Urteil des Finanzgerichts: Der Fiskus schippt mit

Berliner Hausbesitzer können Kosten für Winterdienst auf dem Bürgersteig absetzen.

Beim Schneeschippen hilft jetzt der Fiskus mit, jedenfalls finanziell. Hausbesitzer, die den Winterdienst vor ihrer Immobilie an ein Unternehmen vergeben haben, können diese Aufwendungen in der Steuererklärung angeben und direkt von ihrer Einkommensteuerschuld abziehen lassen. So hat es das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Cottbus aktuell und gegen die bisherige Rechtsmeinung entschieden (Aktenzeichen: 13 K 13287/10 vom 23. August 2012). Bisher hatten die Finanzämter es strikt abgelehnt, das Schneeräumen auf den Bürgersteigen vor dem Haus – also auf öffentlichem Grund – als steuerbegünstigte „haushaltsnahe Dienstleistung“ anzuerkennen.

Eine Hausbesitzer-Gemeinschaft aus Berlin wollte dies nicht länger hinnehmen. Schließlich seien sie durch das Berliner Straßenreinigungsgesetz dazu verpflichtet, die Gehwege vor ihrem Gebäude verkehrssicher zu halten, argumentierten sie und reichten die Rechnung für die Wintersaison 2008/2009 beim Finanzamt ein: 22 Meter laufende Straßenfront bei 1,5 Meter Fegebreite, das machte zusammen 142,80 Euro.

Das Finanzamt blieb aber bei seinem Nein und strich diesen Posten aus der Steuererklärung heraus. Seit Jahren halten sich die Finanzbeamten an einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1997 und einer entsprechenden Weisung des Bundesfinanzministeriums fest, wonach haushaltsnahe Dienstleistungen ausdrücklich nur auf Privatgelände anerkannt werden dürfen – für Juristen ist das der „zur Wohnung gehörende Grund und Boden“. Die weitere Rechtsprechung dazu schien der Behörde bisher Recht zu geben. Die Berliner Hausbesitzer riskierten dennoch eine Klage – und gewannen.

Die Finanzrichter in Cottbus haben den Schritt über die Grundstücksgrenze hinaus in juristisches Neuland gewagt. Für sie macht es keinen großen Unterschied, ob eine haushaltsnahe Dienstleistung wie der Winterdienst auf einem privatem Grundstück erbracht werde oder gemäß öffentlich-rechtlicher Verpflichtung auf dem angrenzenden öffentlichen Grund – dies stelle einen „notwendigen Annex zur Haushaltsführung im öffentlichen Raum dar“.

Bis zu 20 000 Euro pro Jahr können übrigens für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden; 20 Prozent von dieser Summe (4000 Euro) werden dann von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen. Allerdings müssen bestimmte Formvorschriften beachtet werden: Die Dienstleistung muss auf einer Rechnung nachvollziehbar beschrieben und der Rechnungsbetrag muss auf ein Konto überwiesen worden sein; Barzahlungen oder Schecks lassen die Finanzämter nicht gelten.

Für Hausbesitzer kann es sich lohnen, von der nächsten Steuererklärung an regelmäßig die Kosten für den Winterdienst vor dem Haus geltend zu machen. Vorsorglich – denn so schnell wollen die Finanzbehörden doch nicht aufgeben; sie haben Revision beim Bundesfinanzhof eingereicht (Aktenzeichen: VI ZR 55/12). Das Urteil des Finanzgerichts ist deshalb noch nicht rechtskräftig – aber wie immer in Steuersachen bekommt am Ende nur derjenige sein Geld zurück, der rechtzeitig eine Erstattung verlangt und gegen negative Steuerbescheide Einspruch eingelegt hat.

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