zum Hauptinhalt

Immobilien: Noch keine Urteile

Liegt tatsächlich eine Benachteiligung vor, dann hat der Betroffene Anspruch auf Unterlassung oder Schadenersatz . Er kann beispielsweise Fahrtkosten zum Besichtigungstermin, Übernachtungskosten bei weiterer Anreise, Entschädigungen für einen möglicherweise entgangenen Job und, bei manifesten verbalen Diskriminierungen, auch Schmerzensgeld verlangen.

Liegt tatsächlich eine Benachteiligung vor, dann hat der Betroffene Anspruch auf Unterlassung oder Schadenersatz . Er kann beispielsweise Fahrtkosten zum Besichtigungstermin, Übernachtungskosten bei weiterer Anreise, Entschädigungen für einen möglicherweise entgangenen Job und, bei manifesten verbalen Diskriminierungen, auch Schmerzensgeld verlangen. In welcher Höhe dies alles liegen könnte, müssen erst noch die Gerichte in der Praxis klären.

Geklagt werden kann nach dem neuen Gesetz nur noch, wenn es der Diskriminierte selbst will. Ein Verbandsklagerecht, das früher auch ohne Zustimmung des Betroffenen möglich war, gibt es inzwischen nicht mehr. Wer sich als Ausländer, als Homosexueller, als Behinderter etc. benachteiligt fühlt, kann sich bei der Klage aber auch von Verbänden helfen lassen. Antidiskriminierungs-Verbände, die mindestens 75 Mitglieder haben, dürfen unterstützend eingreifen, so dass der klagende Mietinteressent nicht immer einen teuren Anwalt zu Rate ziehen muss.

Wer sich benachteiligt fühlt, kann auch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu Rate ziehen. (Alexanderstraße 3, 10178 Berlin, Telefonnummer 03018/555-

1865, oder einfach per E-Mail an: ads@bmfsfj.bund.de) csi

-

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false