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Recht: Wen Laub und Schnee von gestern kümmern sollten

Nicht stets und überall ist nur die BSR in der Pflicht. Auch der Winterdienst kann teuer werden.

Schön sieht sie ja aus, die bunte Blätterpracht im Herbst. Wer verhindert, dass der Novemberregen das Laub auf den Wegen zu gefährlichen Rutschbahnen verwandelt? Und was ist, wenn erst einmal der Winter Schnee und Eisglätte nach Berlin und Brandenburg bringt?

Die Regel ist einfach: Straßenreinigung ist Sache der Stadt oder Gemeinde, Privatstraßen und Privatgrundstücke sind durch den Eigentümer zu reinigen, Winterdienst auf Gehwegen ist Aufgabe der Anlieger. Doch Vorsicht: Nicht selten entledigen sich Kommunen ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabe und übertragen auch die Straßenreinigung auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke.

In Berlin sind die öffentlichen Straßen in Reinigungsklassen eingeteilt: Anlieger einer weniger ausgebauten C-Straße müssen den Gehweg und die Straße vor ihrem Grundstück bis zur Fahrbahnmitte selbst reinigen, alle anderen Anlieger dürfen auf die Berliner Stadtreinigung vertrauen, die auch die Geh- und Radwege und die Grünflächen entlang der Straße reinigt. Jeder Grundeigentümer kann sich auf der Webseite der BSR informieren, zu welcher Reinigungsklasse seine Straße nach dem Straßenreinigungsverzeichnis gehört.

Keine einheitliche Regelung besteht dagegen im Land Brandenburg. Grundeigentümer, Hausverwalter und Eigentümergemeinschaften müssen sich also bei ihrer Gemeinde über etwa bestehende Satzungen informieren. Die Landeshauptstadt Potsdam und die Stadt Königs Wusterhausen z. B. haben eine Liste von Straßen herausgegeben, deren Anlieger die Straßenreinigung selbst übernehmen müssen, und zwar über die gesamte Breite, wenn nicht auch der gegenüberliegende Anlieger reinigungspflichtig ist. Gehwege sind in Potsdam durch die Anlieger von Laub, Schnee und Eis freizuhalten. Laub darf vom Gehweg nicht auf die Straße gefegt werden, sondern ist so aufzuhäufen, dass es vom Straßenreinigungsdienst abgeholt werden kann. In Kleinmachnow z. B. sind Anlieger für die Gehwege, die Gemeinde für Radwege und Straßen zuständig. In Teltow sind auch die Radwege Aufgabe der Anlieger.

Wer in Berlin die Straße zu reinigen hat, muss dem in der Regel einmal pro Woche nachkommen, bei Bedarf aber, z. B. bei starkem Laubfall, auch mehrmals die Woche oder sogar täglich.

Laub und Baumteile auf privatem Grund und Boden sind alleinige Sache des Eigentümers. Dies gilt auch dann, wenn Laub vom Nachbargrundstück herüberweht. In den seltensten Fällen sprechen Gerichte dem Eigentümer eine Entschädigung zu, dessen Grundstück durch Blüten, Laub, Zweige, Früchte oder Samen von Bäumen des Nachbargrundstücks beeinträchtigt ist. Über die Grundstücksgrenze überhängende Baumteile dürfen von dem betroffenen Eigentümer allerdings entfernt werden, wenn der Nachbar diese innerhalb einer angemessenen Frist nicht selbst zurückschneidet.

Die Beräumung der Gehwege von Schnee und Eis ist in Berlin Pflicht der Anlieger, in Brandenburg hingegen wird auch der Winterdienst durch kommunale Satzungen unterschiedlich geregelt. Dabei müssen die Berliner Gehwege auf einer Breite von einem Meter frei von Schnee und Eis gehalten werden, im Land Brandenburg dagegen meist auf 1,50 Meter Breite. Jeder Anlieger entscheidet selbst, wie er räumt, ob durch Fegen, Eishacken oder Streuen von Kies oder Sägespäne. Aber Achtung: Das Streuen von Auftausalz ist privaten Eigentümern in Berlin nicht erlaubt. In Brandenburg bestehen vereinzelt Baumschutzverordnungen und Straßenreinigungssatzungen, die das Streuen von Salz verbieten oder einschränken. Die Winterpflicht setzt unmittelbar nach dem Überfrieren oder dem ersten Schnee ein und endet abends um 20 Uhr. Das heißt für Grundeigentümer und Hausverwalter früh aufstehen, denn in Berlin ab 7 Uhr, in Potsdam sogar schon ab 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr muss der Gehweg geräumt sein. Lärmbelästigung durch morgendliches Kratzen und Hacken müssen Anwohner dabei hinnehmen.

Wer für die Gehweg- und Straßenreinigung und den Winterdienst verantwortlich ist, darf dies nicht auf die leichte Schulter nehmen. Bußgelder in bis zu fünfstelliger Höhe drohen dem Eigentümer, der seinen Pflichten nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz oder den Gemeindesatzungen nicht nachkommt. Hinzu kommt die zivilrechtliche Haftung: Rutschen Mieter oder Passanten auf nassem Laub, Schnee oder Eis aus, haftet der verantwortliche Eigentümer auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Straßenreinigung und Winterdienst können auf Dritte übertragen werden, z.B. auf den Hauswart, den Verwalter oder durch Mietvertrag sogar auf Mieter. Wer Reinigungs- und Räumaufgaben übernimmt, sollte sein zivilrechtliches Risiko minimieren und eine Haftpflichtversicherung für den Fall abschließen, dass Personen auf nicht geräumten Wegen zu Schaden kommen.

Wenn nasses Laub, Schnee oder Eis zu einer Gefahr für Fußgänger und Radfahrer werden, sollte die BSR hierüber unter ihrer Servicenummer (030) 7592–4900 informiert werden. Dort werden Beschwerden über unzureichende Straßenreinigung entgegengenommen. Kommt doch einmal eine Person auf einer Straße zu Schaden, für die die BSR zuständig ist, so steht den Betroffenen der Gang vor die Zivilgerichte offen. Diese befinden über „Amtshaftungsansprüche“ gegen das Land Berlin, also über Schadensersatz und Schmerzensgeld (BGH III ZR 8/03).

Katrin Dittert, Mathias Münch

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